Begriff
- Mietzins ist Entgelt für den Gebrauch der Sache
- Bruttomietzins besteht aus dem Nettomietzins und den Nebenkosten
- » Informationen zum Mietzins im Allgemeinen
Zahlung des Mietzinses
- Hauptpflicht des Mieters
- Zahlungstermin:
- ohne vertragliche Regelung
- am Ende des Monats, spätestens am Ende der Mietzeit
- Ausnahmen:
- anderer Termin ist ortsüblich
- Ortsüblichkeit im Kanton Zürich: Mietzins ist zum Voraus auf den ersten Tag des Monats geschuldet
- vertraglich wird regelmässig vorgesehen, dass der Mietzins monatlich oder quartalsweise zum Voraus zu bezahlen ist
- ohne vertragliche Regelung
- Geldschulden sind Bringschulden.
- Zahlung durch Verrechnung
- Mietzins kann durch Verrechnung getilgt werden
- Voraussetzungen
- Forderung zwischen den gleichen Parteien
- gleichartige Forderungen
- Verrechnungsforderung muss fällig sein
- Verrechnung darf nicht vom Gesetz ausgeschlossen sein (z.B. nach Konkurs des Vermieters)
- Verrechnungserklärung
- Risiko für Mieter (während laufendem Mietverhältnis)
- ausserordentliche Kündigung nach OR 257d, wenn Verrechnung ungerechtfertigt ist
- hat der Mieter (irrtümlich) zuviel bezahlt (z.B. aufgrund einer nichtigen Mietzinserhöhung)
- Rückforderungsanspruch nach OR 62 ff.
- muss innert einem Jahr ab Kenntnis geltend gemacht werden
- maximal innert 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs
- Rückforderungsanspruch nach OR 62 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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