Begriff
- Mietzins ist Entgelt für den Gebrauch der Sache
- Bruttomietzins besteht aus dem Nettomietzins und den Nebenkosten
- » Informationen zum Mietzins im Allgemeinen
Zahlung des Mietzinses
- Hauptpflicht des Mieters
- Zahlungstermin:
- ohne vertragliche Regelung
- am Ende des Monats, spätestens am Ende der Mietzeit
- Ausnahmen:
- anderer Termin ist ortsüblich
- Ortsüblichkeit im Kanton Zürich: Mietzins ist zum Voraus auf den ersten Tag des Monats geschuldet
- vertraglich wird regelmässig vorgesehen, dass der Mietzins monatlich oder quartalsweise zum Voraus zu bezahlen ist
- ohne vertragliche Regelung
- Geldschulden sind Bringschulden.
- Zahlung durch Verrechnung
- Mietzins kann durch Verrechnung getilgt werden
- Voraussetzungen
- Forderung zwischen den gleichen Parteien
- gleichartige Forderungen
- Verrechnungsforderung muss fällig sein
- Verrechnung darf nicht vom Gesetz ausgeschlossen sein (z.B. nach Konkurs des Vermieters)
- Verrechnungserklärung
- Risiko für Mieter (während laufendem Mietverhältnis)
- ausserordentliche Kündigung nach OR 257d, wenn Verrechnung ungerechtfertigt ist
- hat der Mieter (irrtümlich) zuviel bezahlt (z.B. aufgrund einer nichtigen Mietzinserhöhung)
- Rückforderungsanspruch nach OR 62 ff.
- muss innert einem Jahr ab Kenntnis geltend gemacht werden
- maximal innert 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs
- Rückforderungsanspruch nach OR 62 ff.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:MietvertragEinleitung zum MietvertragAutoren:MieterbauEinleitung zum MieterbauAutoren:MietertodEinleitung zum Mietertod / Tod eines MietersAutoren:GastromieteEinleitung zur Gastromiete / zum gastgewer...Autoren:VermieterkonkursEinleitung zum VermieterkonkursAutoren:WohnungsmieteEinleitung: Wohnungsmiete
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht