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Mietzinsinkasso

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Mietzins

Rechtsgebiet:
Mietzinsinkasso
Stichworte:
Mietzinsinkasso
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Zahlung des Mietzinses

  • Hauptpflicht des Mieters
  • Zahlungstermin:
    • ohne vertragliche Regelung
      • am Ende des Monats, spätestens am Ende der Mietzeit
      • Ausnahmen:
        • anderer Termin ist ortsüblich
        • Ortsüblichkeit im Kanton Zürich: Mietzins ist zum Voraus auf den ersten Tag des Monats geschuldet
      • vertraglich wird regelmässig vorgesehen, dass der Mietzins monatlich oder quartalsweise zum Voraus zu bezahlen ist
  • Geldschulden sind Bringschulden.
  • Zahlung durch Verrechnung
    • Mietzins kann durch Verrechnung getilgt werden
    • Voraussetzungen
      • Forderung zwischen den gleichen Parteien
      • gleichartige Forderungen
      • Verrechnungsforderung muss fällig sein
      • Verrechnung darf nicht vom Gesetz ausgeschlossen sein (z.B. nach Konkurs des Vermieters)
      • Verrechnungserklärung
    • Risiko für Mieter (während laufendem Mietverhältnis)
      • ausserordentliche Kündigung nach OR 257d, wenn Verrechnung ungerechtfertigt ist
  • hat der Mieter (irrtümlich) zuviel bezahlt (z.B. aufgrund einer nichtigen Mietzinserhöhung)
    • Rückforderungsanspruch nach OR 62 ff.
      • muss innert einem Jahr ab Kenntnis geltend gemacht werden
      • maximal innert 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs

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