Die Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung setzt zunächst eine ordentliche Kündigung voraus.
Kein sachlicher Kündigungsschutz
Für folgende Sachverhalte besteht kein sachlicher Kündigungsschutz:
- Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ex tunc
- durch Nichtigkeit (ZGB 18, OR 11, OR 20, OR 21, OR 23 ff.)
- Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ex nunc
- OR 320 Abs. 3
- Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages durch Zeitablauf
- OR 334 Abs. 1
- www.befristetes-arbeitsverhaeltnis.ch
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod einer Vertragspartei
- Ausserordentliche Kündigung
- OR 337 ff.
- www.fristlose-kuendigung.ch