Im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung wird oft ein sog. Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart. Der Freiwilligkeitsvorbehalt bezweckt die Entstehung künftiger Rechtsansprüche des Arbeitnehmers aus bisherigen bzw. aktuellen Leistungen zu verhindern.
Ob und inwieweit bei Mitarbeiterbeteiligungen ein Freiwilligkeitsvorbehalt angebracht ist, muss anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt werden. Bei Mitarbeiterbeteiligungen als Teil einer Gesamtvergütung rechnen viele Mitarbeiter damit, dass sie vorbehaltslos in den Genuss der Beteiligungsrechte bzw. –werte gelangen. Entscheidend ist, was der Arbeitgeber dem künftigen Arbeitnehmer in den Arbeitsvertrags-Verhandlungen angeboten hat.
Judikatur
- BGer 4A_603/2018 vom 28.06.2019 (IPO mit Performance Share Unit Zuteilung Freiwilligkeitsabrede auch für aufgeschobene PSU-Tranchen oder nur für künftige)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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