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Mitarbeiterbeteiligungen

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Kontrollrechte des Mitarbeiters

Rechtsgebiet:
Mitarbeiterbeteiligungen
Stichworte:
Mitarbeiterbeteiligungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitsrechtliche Kontrollrechte

Die Kontrollrechte des Mitarbeiters beurteilen sich nach der Qualifikation der Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung:

  • Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung als Gratifikation
    • Keine Einsichtsrechte
    • Keine Auskunftsrechte
  • Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung als Anteil am Geschäftsergebnis
    • Kontrollrechte zur Überprüfung der Ansprüche [vgl. OR 322a Abs. 2 und OR 322c Abs. 2]
      • Einsichtsrechte
        • mit Einverständnis der Arbeitgeberin
          • Einsichtsrecht (persönlich oder durch Vertreter)
        • ohne Einverständnis des Arbeitgebers
          • Einsichtnahme durch gerichtlich bestellten Sachverständigen
      • Unterlagen
        • Abschrift von Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung
    • Individualbeurteilung

Gesellschaftsrechtliche Kontrollrechte

Bei Mitarbeiteraktien hat der Mitarbeiter die gleichen Einsichts- und Auskunftsrechte wie jeder andere Aktionär.

Das Aktienrecht vermittelt dem Aktionär durch die Mitwirkungsrechte verschiedene Informations- und Kontrollrechte; statt einer Wiederholung wird verwiesen auf:

Ein Unterschied macht für den Informationszugang, ob die Arbeitgeberin eine Publikumsgesellschaft ist oder nicht.

Weiterführende Informationen

Arbeitsrechtliche Kontrollrechte:

  • Kein Recht des Mitarbeiters auf Mitwirkung an der Geschäftsführung
    • zumindest nicht aus dem Mitarbeiterbeteiligungsanspruch heraus
  • Keine Betriebsführungspflicht im Interesse des Mitarbeiters
    • Kein Anspruch auf Unternehmensführung zur Maximierung der Gesamtvergütung
    • Kein Anspruch des Mitarbeiters auf
      • Schliessung verlustträchtiger Betriebsteile
      • Unterlassung finanziell heikle Geschäftsvorfälle

Gesellschaftsrechtliche Informations- und Kontrollrechte:

» Aktiengesellschaft: Aktionärsrechte

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