Arbeitsrechtliche Kontrollrechte
Die Kontrollrechte des Mitarbeiters beurteilen sich nach der Qualifikation der Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung:
- Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung als Gratifikation
- Keine Einsichtsrechte
- Keine Auskunftsrechte
- Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung als Anteil am Geschäftsergebnis
- Kontrollrechte zur Überprüfung der Ansprüche [vgl. OR 322a Abs. 2 und OR 322c Abs. 2]
- Einsichtsrechte
- mit Einverständnis der Arbeitgeberin
- Einsichtsrecht (persönlich oder durch Vertreter)
- ohne Einverständnis des Arbeitgebers
- Einsichtnahme durch gerichtlich bestellten Sachverständigen
- mit Einverständnis der Arbeitgeberin
- Unterlagen
- Abschrift von Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung
- Einsichtsrechte
- Individualbeurteilung
- Kontrollrechte zur Überprüfung der Ansprüche [vgl. OR 322a Abs. 2 und OR 322c Abs. 2]
Gesellschaftsrechtliche Kontrollrechte
Bei Mitarbeiteraktien hat der Mitarbeiter die gleichen Einsichts- und Auskunftsrechte wie jeder andere Aktionär.
Das Aktienrecht vermittelt dem Aktionär durch die Mitwirkungsrechte verschiedene Informations- und Kontrollrechte; statt einer Wiederholung wird verwiesen auf:
Ein Unterschied macht für den Informationszugang, ob die Arbeitgeberin eine Publikumsgesellschaft ist oder nicht.
Weiterführende Informationen
Arbeitsrechtliche Kontrollrechte:
- Kein Recht des Mitarbeiters auf Mitwirkung an der Geschäftsführung
- zumindest nicht aus dem Mitarbeiterbeteiligungsanspruch heraus
- Keine Betriebsführungspflicht im Interesse des Mitarbeiters
- Kein Anspruch auf Unternehmensführung zur Maximierung der Gesamtvergütung
- Kein Anspruch des Mitarbeiters auf
- Schliessung verlustträchtiger Betriebsteile
- Unterlassung finanziell heikle Geschäftsvorfälle
Art. 322a OR
2. Anteil am Geschäftsergebnis
1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben.
Art. 322c OR
b. Abrechnung
1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.
Gesellschaftsrechtliche Informations- und Kontrollrechte: