LAWINFO

Mitarbeiterbeteiligungen

QR Code

Mitarbeiterbeteiligung als Teil einer Gesamtvergütung

Rechtsgebiet:
Mitarbeiterbeteiligungen
Stichworte:
Mitarbeiterbeteiligungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Unternehmens-Praxis sind die Beteiligungsprogramme meistens keine insolierte Massnahme, sondern Bestandteil umfassender Vergütungssysteme (auch „Total compensation“):

  1. Fester Lohn (auch Fixlohn, Basislohn, Grundlohn)
  2. Variable Vergütung mit (kurz- und langfristige) Anreizen
    • Bonus
    • Mitarbeiterbeteiligung
  3. Fringe Benefits

Ziffer 1 ist die Entlohnung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft und Ziffer 2 die Belohnung für die anreiz-orientierte Verhaltungssteuerung auf Leistung und Erfolg. Ziffer 3 wird heute in der Regel nur noch ans oberste Kader, im Sinne von Operabilitätsvorteilen im Interesse des Unternehmens erbracht. Die Festlegung der Anteile der drei Vergütungsarten an der Gesamtvergütung ist eine komplexe und heikle Aufgabe.

Die Tendenz geht also in Richtung niedriger Basislohn und hohe variable Vergütung; diese Tendenz birgt das Risiko einer Fehlentwicklung in sich, nämlich die Spekulation auf hohe Vergütung ohne eigene Risikotragung (höchstens Verlust des Beteiligungskapitals); Charakter und Verantwortungsbewusstsein sind gefragt.

Die Höhe der anreiz-bedingten Gesamtvergütung steht betrieblich (shareholder value vs. stakeholder value; siehe Box) und politisch (Abzocker-Initiative; siehe Box) in einem Spannungsverhältnis.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.