In der Unternehmens-Praxis sind die Beteiligungsprogramme meistens keine insolierte Massnahme, sondern Bestandteil umfassender Vergütungssysteme (auch „Total compensation“):
- Fester Lohn (auch Fixlohn, Basislohn, Grundlohn)
- Variable Vergütung mit (kurz- und langfristige) Anreizen
- Bonus
- Mitarbeiterbeteiligung
- Fringe Benefits
Ziffer 1 ist die Entlohnung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft und Ziffer 2 die Belohnung für die anreiz-orientierte Verhaltungssteuerung auf Leistung und Erfolg. Ziffer 3 wird heute in der Regel nur noch ans oberste Kader, im Sinne von Operabilitätsvorteilen im Interesse des Unternehmens erbracht. Die Festlegung der Anteile der drei Vergütungsarten an der Gesamtvergütung ist eine komplexe und heikle Aufgabe.
Die Tendenz geht also in Richtung niedriger Basislohn und hohe variable Vergütung; diese Tendenz birgt das Risiko einer Fehlentwicklung in sich, nämlich die Spekulation auf hohe Vergütung ohne eigene Risikotragung (höchstens Verlust des Beteiligungskapitals); Charakter und Verantwortungsbewusstsein sind gefragt.
Die Höhe der anreiz-bedingten Gesamtvergütung steht betrieblich (shareholder value vs. stakeholder value; siehe Box) und politisch (Abzocker-Initiative; siehe Box) in einem Spannungsverhältnis.
Weiterführende Informationen
- Für den Überblick
- Anteile innerhalb der Gesamtvergütung
- USA
- Ziffer 1: 1/5 der Gesamtvergütung; oberstes Kader: Tendenz: abnehmend
- Ziffer 2: 4/5 der Gesamtvergütung
- Ziffer 3: Naturalleistungen
- Schweiz
- Ziffer 1 und: Fehlen gefestigter bzw .verlässlicher Anhaltspunkte
- Risiko, dass Arbeitsgerichte bei wiederholter Handhabung für die Variable Vergütung den Lohncharakter annehmen könnten
- Ziffer 3: in der Regel nur noch oberstes Kader
- Ziffer 1 und: Fehlen gefestigter bzw .verlässlicher Anhaltspunkte
- USA
- Shareholder value vs. stakeholder value
- Volksinitiative „gegen die Abzockerei“
- STAEHELIN MATTHIAS, Gesperrte Optionen – als Lohn unzulässig?, in: SJZ 101 (2005) Nr. 8 S. 181 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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