- Besteuerungszeitpunkt
- Sowohl die frei verfügbaren wie auch die gesperrten Mitarbeiteraktien werden besteuert:
- zum Zeitpunkt des Erwerbs
- Sowohl die frei verfügbaren wie auch die gesperrten Mitarbeiteraktien werden besteuert:
- Mitarbeiteraktien mit Verfügungssperre
- Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien reduziert
- mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent
- während maximal zehn Jahren
- Diese für die Bemessungsgrundlage relevante Einschränkung gilt für
- die direkte Bundessteuer
- die kantonalen Staats- und Gemeindesteuern.
- Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien reduziert
Literatur
- Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 17b DBG N 17
- Zweifel, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Beusch], 3. Aufl. 2016, Art. 17b DBG N 14, 21
Judikatur
- Geldwerter Vorteil einer Mitarbeiteraktie
- LGVE 2017 III Nr. 3 = SJZ 113 (2017) S. 611 (Fall No. 5V 16 290)
- Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar; ein geldwerter Vorteil liege bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben könnten; der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig sei, richte sich auch hier nach dem rechtskräftigen Steuerwert und gelte als Naturalleistung
- BGE 138 V 463 Erw. 6.1
- LGVE 2017 III Nr. 3 = SJZ 113 (2017) S. 611 (Fall No. 5V 16 290)
- Beitragsschuld bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs
- BGE 131 V 444 Erw. 1.1 f.
- BGE 111 V 161 Erw. 4a und 4b mit Hinweisen
- Zeitpunkt der Abgabe der Aktien bzw. Erwerb / massgebender Lohn
- BGer 2C_357/2014, 2C_358/2014 vom 23.5.2016 Erw. 4.2, 6
- Freiwillige eingegangene Verpflichtungen sind nicht zu berücksichtigen
- VGr ZH [SR.96.00019 vom 3.7.1996]
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