Grabungen und Bauten auf einem Grundstück dürfen nach ZGB 685 I nicht dazu führen, dass
- das Erdreich der nachbarlichen Grundstücke in Bewegung gerät
- und dadurch das nachbarliche Grundstück oder darauf vorhandene Vorrichtungen geschädigt werden.
Wer baut, hat Massnahmen vorzukehren, um eine Schädigung von Nachbargrundstücken zu verhindern.
Gebäudehöhe und Grenzabstand
Das Zivilgesetzbuch enthält keine Vorschriften über die Höhe, Beschaffenheit und den Grenzabstand von Bauten.
Diese Vorschriften sind dem kantonalen Recht vorbehalten (ZGB 686) und sind zu finden in den
- kantonalen Planungs- und Baugesetzen bzw.
- in den Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden.