Zulässigkeit
Immissionen von einem Grundstück auf ein anderes sind zulässig, soweit sie nicht zu einer übermässigen Einwirkung auf Eigentum des Nachbarn führen (ZGB 684 I).
Duldungspflicht:
Soweit eine Einwirkung auf ein anderes Grundstück nicht übermässig ist, hat der Nachbar die Einwirkung zu dulden.
Unzulässigkeit
- Verboten sind alle übermässigen Immissionen (ZGB 684 I), was in ZGB 684 II konkretisiert wird.
- Verboten sind alle Einwirkungen, die schädlich oder nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigt sind (ZGB 684 II).
- Schädlich sind Einwirkungen, die zu einem Schaden führen.
- Mit Lage der Grundstücke gemeint ist, ob sie in einer Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder in der Landwirtschaftszone liegen.
- Die Beschaffenheit der Grundstücke kann mit deren Charakter, Zweckbestimmung und Nutzungsart umschrieben werden.
- Mit der Ortsüblichkeit gemeint, ist die Frage, ob in der betreffenden Gegend eine Immission als normal empfunden wird.
Ermessensfrage:
Ob eine Immission übermässig und damit unzulässig ist oder nicht, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Eine an einem Ort übermässige Immission ist an einem anderen Ort ortsüblich oder aus anderen Gründen nicht übermässig.
Folge der Unzulässigkeit
- Als Folge der Unzulässigkeit kann der Nachbar sich auf ZGB 679 berufen und Beseitigung der Schädigung verlangen.
- Der Nachbar kann auch Schutz gegen drohenden Schaden beantragen und damit verhindern, dass überhaupt ein Schaden eintritt.
- Ist bereits ein Schaden eingetreten, kann der Nachbar auch Schadenersatz verlangen
Beispiele von Immissionen
- Geruchsimmissionen
- Schweinestall
- Fleischverarbeitungsfabrik
- Kompostanlagen
- Staubimmissionen
- Baustelle
- Rauch-Gas-Immissionen
- Grill
- Abgase
- Lärmimmissionen
- Musik
- Maschinen
- Fluglärm
- Negative Immissionen
- Schattenwurf durch
- Mauern
- Bäume / Sträucher
- Lichtentzug durch
- Bäume / Sträucher
- Mauern / Sichtschutzwände
- Beeinträchtigung der Aussicht durch
- Bäume
- etc.
- Schattenwurf durch
- Immissionen durch Energie
- Erschütterungen
- Strahlung – siehe dort
- Elektrizität
- Blitzeinschlag – siehe dort
- Hochspannungsleitungen
- Fahrleitungen der SBB
- Strahlungsimmissionen
- Mobilfunkantennen
- Kernkraftwerke
- Blitzeinschlag
- Einschlag in Nachbargrundstück, z.B. Strommast, Mobilfunkantenne
- Unterirdische Ableitung Stromschlag in benachbartes Grundstück
- Dadurch Schädigung von Computer- oder anderen empfindlichen elektronischen Anlagen auf dem Nachbargrundstück
- Wasserzuführung
- Ableitung von Wasser vom Oberlieger- auf Unterliegergrundstück
- Regenwasser (sog. Meteorwasser)
- Quellwasser
- Ableitung von Wasser vom Oberlieger- auf Unterliegergrundstück
- Ideelle Immissionen
- Rotlicht-Etablissement in Mehrfamilienhaus
- Immissionen von öffentlichen Anlagen
- Unterliegen (vorbehalten Spezialregelungen im öffentlichen Recht) dem privatrechtlichen Nachbarrecht
- Die privatrechtlichen Nachbarrechte können im öffentlichen Interesse (gegen Entschädigung) enteignet werden.
- Strassen / Autobahnen
- Kehrrichtverbrennung
- usw.
Exkurs: Lärmimmissionen durch Kirchengeläut
Für die Beurteilung des Anwohner-Anliegens sind folgende Grundlagen relevant:
- Hinsichtlich der Lärmbelastung durch Glockengeläut hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Entsprechend ist das Glockengeläut nicht in einem der LSV-Anhänge erfasst.
- Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) stuft die Kirchenglocken unter die Kategorie «übriger Lärm» ein, zusammen mit Sport- und Freizeitanlagen, Kinderspielanlagen, Brunnen, Tierlaufställen u.ä. Für alle diese Geräuschquellen bestehen in der Lärmschutzverordnung (LSV) keine Belastungsgrenzwerte.
- Weil für das Glockengeläut die Grenzwerte fehlen, ist es Sache der Vollzugsbehörden und der Justiz solche Lärmarten im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen und gegebenenfalls Massnahmen anzuordnen.
- Das Bundesgericht hält (Beispiele Gossau ZH und Wädenswil ZH) dafür, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Tradition des viertelstündlichen Glockenläutens.
- Die Praxis der Kirchgemeinden (evangelisch-reformiert oder katholisch) ist heute hinsichtlich der Lärmbeschwerden der Anwohner unterschiedlich, uneinheitlich und doch individuell, den Grundlagen entsprechend; nachts bleiben daher viele Kirchen stumm.
Judikatur<//h4>
- BGer 1C_383/2016 und BGer 1C_409/2016, je vom 13.12.2017 (Lärmimmissionen durch Kirchenglocken/Viertelstundenschlag; Wädenswil)
- BGer 1C_297/2009 vom 18.01.2010 (Gossau ZH
- BGer 1A.159/2005 vom 20.02.2006 (Gossau ZH)
- BGer 1A.240/2002 vom 13.05.2003 (Thal)
- BGer 1A.73/1999 vom 07.06.2000 (Bubikon)