Bei gravierenden Eskalationen von Nachbarkonflikten kann es zu strafbaren Handlungen kommen.
Beschimpfungen und Verleumdungen werden im sogenannten Privatstrafklageverfahren verfolgt. Der Geschädigte muss hier selbst aktiv werden und eine Privatstrafklageschrift verfassen.
Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen und Drohungen werden im gewöhnlichen Strafverfahren behandelt. Die Untersuchung führt der Staatsanwalt. Für Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen und Drohungen ist ein Strafantrag erforderlich (StGB 126, StGB 144 und StGB 180).
Zurückhaltung: Strafanzeigen sollten nur mit der grössten Zurückhaltung gemacht werden. Falsche Anschuldigungen können gegen den Anzeigeerstatter selbst ein Strafverfahren nach sich ziehen.
Nachteile: Durch eine Strafanzeige ist der Konflikt nicht beseitigt, sondern wird allenfalls verschärft. Das Ziel, Frieden herzustellen, kann mit Strafanzeigen nicht erreicht werden.
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