Die Noterschliessungsrechte begründen Rechte von Grundeigentümern zulasten von benachbarten Grundstücken.
Das kantonale und das Bundesrecht enthalten u.a. auch Regelungen über:
- Notwegrecht für Grundstücke ohne eigene Zufahrt
- Wegrechte nach kantonalem Recht
- Winterweg EG ZGB/ZH 187
- Tretrecht EG ZGB/ZH 175
- Reckweg EG ZGB/ZH 176
- Durchleitungsrecht (ZGB 691)
- Energie (Strom / Gas / Kommunikationsleitungen)
- Wasser
- Abwasser
- Quellen (ZGB 704 ff.)
Die Noterschliessungsrechte sichern einem Grundeigentümer den Zugang zu seinem Grundstück und die Versorgung seines Grundstückes mit den notwendigen Zu- und Ableitungen (sog. Entsorgungsleitungen).
Dienstbarkeiten: Neben den Noterschliessungsrechten können Grundeigentümer im Rahmen der Rechtsordnung auch Dienstbarkeitsverträge abschliessen, etwa über vertragliche Wegrechte oder Nutzungsrechte usw.
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