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Nachbarrecht / Nachbarschaftsrecht / Nachbarstreit

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Pflanzen

Rechtsgebiet:
Nachbarrecht / Nachbarschaftsrecht / Nachbarstreit
Stichworte:
Nachbarrecht, Nachbarschaftsrecht, Nachbarstreit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Höhe und Grenzabstand

Höhe und Grenzabstand von Pflanzen sind kantonal geregelt (ZGB 688). Die von den Kantonen aufgestellten Regeln sind in den jeweiligen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) zu finden.

Typisch ist eine Regelung der Höhe der Pflanzen im Verhältnis zum Abstand von der Grenze. Je nach Art des Baumes oder Strauches gelten unterschiedliche Abstandsvorschriften.

Beispiel:

Ein Strauch darf nicht näher an die Grenze gepflanzt werden als 60 cm, wobei die Höhe des Strauches maximal den doppelten Grenzabstand betragen darf. Bei einem Abstand von einem Meter von der Grenze darf der Strauch also 200 cm hoch sein.

Kanton Zürich:

Im Kanton Zürich sind die Bestimmungen über Bäume und Pflanzen in EG ZGB 169 ff. enthalten.

Kapprecht

Das Kapprecht ist das Recht eines Grundstückseigentümers, vom Nachbargrund-stück aus auf sein Grundstück eindringende Wurzeln und Äste zu kappen und für sich zu behalten (ZGB 687 I).

Die Ausübung des Kapprechts setzt voraus, dass

  • ein Tatbestand von ZGB 687 I vorliegt
    • überragende Äste
    • eindringende Wurzeln
  • dem Eigentümer dadurch ein Schaden entstanden ist
  • dem Nachbarn eine angemessene Frist für die Beseitigung angesetzt wird
  • der Nachbar innert dieser Frist nicht handelt

Fachgerechte Ausführung:

Wer das Kapprecht ausüben will, muss darauf achten, dass die Pflanze des Nachbarn nicht (weiter) beschädigt wird. Das Schneiden der Pflanze ist fachgerecht auszuführen.

Anries

Der sogenannte Anries ist in ZGB 687 II geregelt und beinhaltet das Recht des Eigentümers eines überbauten Grundstückes, die Früchte an überhängenden Ästen von einem auf einem Nachbargrundstück stehenden Obstbaum und die Früchte, die auf sein Grundstück herabfallen, für sich zu behalten.

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