Rechte und Pflichten des Eigentümers
Auf dem eigenen Grundstück ist im Rahmen der Rechtsordnung grundsätzlich alles erlaubt. Der Eigentümer kann sein Grundstück so verwenden, wie er will und er kann darauf tun und lassen, was er will.
Der Ausübung des Eigentums sind jedoch Grenzen gesetzt:
Einerseits wird das Grundeigentum durch die physischen Grundstücksgrenzen eingeschränkt (ZGB 667).
Andererseits darf die Ausübung des Eigentums nicht zu übermässigen Beeinträchtigungen oder gar zur Schädigung von Nachbarn führen (ZGB 684).
Der grundsätzlichen Freiheit der Ausübung des Eigentums steht als Korrelat der Grundsatz der schonenden Rechtsausübung gegenüber. Das Eigentum geht nur soweit, als nicht andere durch dessen Ausübung geschädigt oder (übermässig) beeinträchtigt werden.
Rechte und Pflichten des Nachbarn
Der Nachbar hat nicht-übermässige Einwirkungen auf sein Grundstück zu dulden.
Überschreitet ein Eigentümer die Grenzen des Eigentums, bzw. sind Einwirkungen auf das Nachbargrundstück übermässig, kann der Nachbar verlangen, dass
- eine bestehende bzw. andauernde Störung beseitigt wird
- eine künftige Störung unterlassen wird
- ihm für erlittenen Schaden Ersatz geleistet wird
Der Nachbar kann sich dabei stützen auf:
- Eigentumsrecht, wenn sein Eigentum beeinträchtigt wird
- Besitzesschutz, wenn sein Besitz betroffen ist
- Nachbarrecht, wenn er in seiner Stellung als Nachbar tangiert ist
Der Pflicht des Nachbarn zur Duldung von (mässigen) Einwirkungen stehen die Abwehrmöglichkeiten gegen übermässige Einwirkungen gegenüber. Wann eine Einwirkung noch zu dulden ist und wann sie übermässig ist, ist eine Ermessensfrage.