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Öffentliches Personalrecht

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Beendigungsarten

Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht
Stichworte:
Öffentliches Personalrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wird unterschieden in:

Ordentliche Beendigung

Ordentliche Beendigung von Beamtenverhältnissen

  • Nichtwiederwahl
    • Anwendung auf Beamte, die auf Amtsdauer gewählt sind
  • Demission auf den Ablauf der Amtsdauer hin
    • Beamter beendet das Arbeitsverhältnis durch Demission, indem er auf eine Wiederwahl verzichtet

Ordentliche Beendigung von Dienstverhältnissen

  • Allgemeines
    • Ein solches Verhältnis besteht nicht mit Amtsdauer, sondern ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit kündbar
    • Befristete Dienstverhältnisse enden ohne weiteres
  • Beendigung eines verfügungsbegründeten Dienstverhältnisses
    • Kündigung durch staatlichen Arbeitgeber
      • Erfordernis der Kündigung in Verfügungsform
      • Entlassung hat im Rahmen eines freien, aber pflichtgemässen Ermessens zu erfolgen und muss durch einen sachlichen (bzw. triftigen) Grund gerechtfertigt sein
      • Dabei ist nicht relevant, ob die Kündigungsgründe bei der Amtsstelle oder bei der betroffenen Person liegen
        • Ein Verschulden des Angestellten ist nicht massgebend
        • objektive Gründe wie gesundheitliche Probleme oder fachliche bzw. charakterliche Defizite genügen
        • als sachliche Gründe sind auch denkbar
          • Dahinfallen einer Bedingung in der Anstellungsverfügung
          • Wegfall einer vertraglichen Anstellungsbedingung
    • Kündigung durch Dienstnehmer
      • d.R durch (schriftliche) einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Beendigung eines vertraglich begründeten Dienstverhältnisses
    • Der wie bei einem privat-rechtlichen Arbeitsvertrag wird der begründete öffentlich-rechtliche Dienstvertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen begründet
    • Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet – ohne Verfügung – durch Kündigungserklärung, wobei aber zu beachten sind:
      • Zwingende Gesetzesvorschriften aus dem Personalrecht etc.
      • Beachtung der verfassungsmässigen Schranken des staatlichen Handelns
      • Anwendung des pflichtgemässen Ermessens
    • Rechtsnatur der Kündigung durch den Staat
      • Verfügung
    •  
      •  

Ordentliche Pensionierung

  • Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Pensionierung tritt von Gesetzes wegen ein, wenn der Dienstnehmer das im Gesetz vorgesehene ordentliche Pensionierungsalter erreicht hat

Ausserordentliche Beendigung

Beendigung von Dienstverhältnissen aus wichtigen Gründen

  • Die ausserordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses bedarf – im Gegensatz zur ordentlichen Beendigung, wo ein gewisses Ermessen ausreicht – qualifizierter Gründe
    • Sachliche (bzw. triftige) Gründe genügen
    • Übergeordnetes Kriterium
    • Vorliegen wichtiger Gründe
      • zB wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann
      • wichtige Gründe
        • zB administrative Beendigung des Dienstverhältnisses
        • zB disziplinarische Beendigung des Dienstverhältnisses

Administrative Entlassung

  • Die administrative Entlassung zielt darauf, die Aufgabenerfüllung innerhalb der Verwaltung sicherzustellen resp. das Ansehen der Verwaltung zu erhalten
  • Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben:
    • vom Dienstnehmer verschuldete Umstände
    • verschuldens-unabhängige Sachverhalte
  • Vor einer unverschuldeten Entlassung hat der staatliche Arbeitgeber dem Dienstnehmer nach Möglichkeit eine andere Arbeitsstelle anzubieten
  • Der Staat ist bei der Entlassung zusätzlich an die öffentlich-rechtlichen Grundsätze gebunden
  • Für die Beurteilung, ob das Dienstverhältnis fortzusetzen ist, sollte die Rechtsprechung zum privaten Arbeitsrecht vergleichsweise konsultiert werden
  • Vgl. auch unten die Box „Administrative Entlassung / Kasuistik

Disziplinarische Entlassung

  • Eine disziplinarische Entlassung wird aus wichtigen Gründen besonderer Natur ausgesprochen, bei schwerwiegender oder fortgesetzter Dienst- oder Amtspflichtverletzung
  • Sie die schwerwiegendste disziplinarische Massnahme, die ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraussetzt
    • Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit trotz Möglichkeit oder Zumutbarkeit, pflichtgemäss zu handeln
  • Ist eine weitere Zusammenarbeit nach Treu und Glauben nicht mehr möglich,
    • Kann die Behörde die disziplinarische Entlassung anordnen, sofern
      • eine genügende gesetzliche Grundlage besteht
      • der Rechtsschutz dadurch nicht eingeschränkt ist
      • ein Ausnahme-Situation mit untragbarem Verhalten vorliegt
      • eine Abmahnung wegen der Eingriffsintensität vorliegt (in besonders krassen Fällen ist eine Disziplinarische Entlassung auch ohne Verwarnung zulässig)
      • die Ergebnisse einer Disziplinar- oder eines Strafverfahrens nicht abgewartet werden können oder wollen

Demission während der Amtsdauer

  • Die Demission des Beamten während laufendender Amtsdauer gilt als ausserordentlicher Beendigungsgrund, welcher aber wegen der Abschaffung des Beamtenstatus in vielen Kantonen an Bedeutung verloren hat

Ausserordentliche flexible Pensionierung

  • Die ausserordentliche Versetzung in den Ruhestand bedarf einer Verfügung der Behörde (im Gegensatz zur ordentlichen Pensionierung, wo die Pensionierung von Gesetzes wegen oder durch einseitige Erklärung des Bediensteten eintritt)
  • Möchte der Bedienstete über das Pensionsalter hinaus weiterarbeiten, kann dies die Wahlbehörde resp. die im Personalgesetz vorgesehene Instanz gestatten

Stellenaufhebung

  • Erfolgt aufgrund der Aufhebung einzelner Stelle oder ganzer Dienstleistungszweige ein Stellenabbau, so kann das Dienstverhältnis enden:
    • Bei Stellenaufhebung Ende der Amtsperiode
    • Wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, aufgrund Kündigung infolge Stellenaufhebung
  • Stellenaufhebung gilt als sachlicher Grund
  • Die Stellenaufhebung fällt nicht ins Dienstrecht, sondern ins Verwaltungsorganisationsrecht, weshalb die Gerichtsbehörden die Zweckmässigkeit von Umstrukturierungen nicht überprüfen
  • Gefragt ist auch eine sozialverträgliche Umsetzung, d.h. Massnahmen ohne oder nur kaum spürbare Folgen für den/die Betroffenen bis hin zu Entlassungen
  • Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips = Entlassungen nur als ultima ratio; als Möglichkeiten bei einer Stellenaufhebung sind denkbar:
    • Kürzung anderer Ausgaben
    • Verzicht auf Wiederbesetzung von Stellen im Rahmen der natürlichen Fluktuation
    • Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters an einer anderen zumutbaren Stelle
    • Umschulung / berufliche Weiterbildung
    • Vorzeitige Pensionierung (freiwillig oder unfreiwillig)
    • Ordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses (Nichtwiederwahl oder Kündigung)
    • Ausserordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses

Literatur

  • Ordentliche Beendigung
    • Ordentliche Beendigung von Beamtenverhältnissen
      • HÄNNI PETER, § 8 Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Münch Peter / Metz Markus (Hrsg.), Stellenwechsel und Entlassung, 2. Vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2012, Rz 8.12 ff. / S. 221 ff.
      • MICHEL MATTHIAS, Beamtenstatus im Wandel, Vom Amtsdauersystem zum öffentlichrechtlichen Gesamtarbeitsvertrag, Diss., Zürich 1998
      • JUD ELMAR MARIO, Besonderheiten öffentlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Unter besonderer Berücksichtigung der Dienstrechte des Bundes, der Kantone Aargau, Basel, Bern, Graubünden, Solothurn, St. Gallen und Zürich, Diss. Freiburg 1975, S. 180 f.
    • Ordentliche Beendigung von Dienstverhältnissen
      •  HÄNNI PETER, § 8 Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Münch Peter / Metz Markus (Hrsg.), Stellenwechsel und Entlassung, 2. Vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2012, Rz 8.28 f. / S. 225 f.
  • Ausserordentliche Beendigung
    • Beendigung von Dienstverhältnissen aus wichtigen Gründen
      •  —
    • Administrative Entlassung
      •  POLEDNA TOMAS, Disziplinarische und administrative Entlassung von Beamten – vom Sinn und Unsinn einer Unterscheidung, in: ZBl 1995, 49 ff.
    • Disziplinarische Entlassung
      • POLEDNA TOMAS, Disziplinarische und administrative Entlassung von Beamten – vom Sinn und Unsinn einer Unterscheidung, in: ZBl 1995, 49 ff.
    • Demission während der Amtsdauer
      •  JUD ELMAR MARIO, Besonderheiten öffentlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Unter besonderer Berücksichtigung der Dienstrechte des Bundes, der Kantone Aargau, Basel, Bern, Graubünden, Solothurn, St. Gallen und Zürich, Diss. Freiburg 1975, S. 180 f.
    • Ausserordentliche flexible Pensionierung
    • Stellenaufhebung
      • STEIMEN URS, Kündigung aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen beziehungsweise wegen Stellenaufhebung durch öffentliche Arbeitgeber, in: ZBl 2004, 644 ff.

Weiterführende Informationen

Administrative Entlassung / Kasuistik

  • Bejahte Zulässigkeit
    • Unrichtige Antwort auf medizinische Fragen bei der Anstellung (VPB 68.7)
    • Verschleppung von Voruntersuchungen durch eine Untersuchungsrichterin (BGer 2A.656/2006 vom 15.10.2007)
    • Nichteinreichen eines Arztzeugnisses trotz Aufforderung (VwGer ZH vom 25.09.2007 (PB.2007.00016)
    • Annahme von Geschenken und inadäquates Verhalten gegenüber Arbeitskollegen durch einen Angestellten eines Betreibungs- und Konkursamtes (BGer 2P.49/2006 vom 13.06.2006)
    • Schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens der Vorgesetzten, weil der Dienstnehmer wiederholt und trotz Verwarnung ohne vorgängige Zustimmung auf fremde E-Mail-Accounts zugriff (VwGer ZH vom 09.03.2005 (PB.2004.00067)
    • Krankheitsbedingte Unfähigkeit, die Stellenfunktion auszuüben (Trib. Adm. VD, in: RDAF 2006 I 423)
  • Verneinte Zulässigkeit
    • Ungenügende Arbeitsleistung, falls der Dienstnehmer motiviert ist, sich zu bessern und sich an konstruktiver Suche nach einer Lösung beteiligt (VwGer ZH vom 22.03.2000, PB.1999.00021)
    • Differenzen bei der Zeiterfassung und private Verwendung von Büromaterial, ohne vorgängige Verwarnung (BVGer vom 14.12.2007 (A-6141/2007)
    • Verspätete Zustellung des Arztzeugnisses und unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, ohne vorgängige Verwarnung (VwGer BE, in: BVR 2009, 107)

Disziplinarische Entlassung / Kasuistik

  • Bejahte Zulässigkeit
    • Diebstahl von Opiat durch eine Krankenschwester und damit verbundene Gefährdung von Patienten (vgl. VwGer SO, in: SOG 2000, Nr. 30)
    • Belästigung eines Verhörrichters mittels anonymer Telefonanrufe und Todesdrohungen, durch einen Polizeibeamten (VwGer TG, in: TVR 1997, Nr. 8
    • Aufrufen von pornografischer Websites während der Arbeitszeit, trotz wiederholter Verwarnungen (Trib. Adm. GE vom 07.09.2010 (ATA/618/2010))
    • Schlagen einer in Handschellen gelegten Person durch einen Polizeibeamten (Trib. Adm. GE vom 05.02.2010 (ATA/680/2010))
    • Alkoholkonsum vor und während der Arbeit
  • Verneinte Zulässigkeit
    • Nichtablieferung der Zinsen und Verrechnungssteuern aus Staatseinnahmen, die zuerst einem Privatkonto und erst anschliessend dem Staat überwiesen werden (VwGer TG, in: TVR 1999, Nr. 9)
    • Schwere Missbräuche bei der Zeiterfassung ohne vorgängige Androhung (VPB 61.27)

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