Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass auch das öffentliche Personalrecht von den üblichen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen beherrscht ist wie
- des gesetzmässigen Handelns
- des verhältnismässigen Handels
- des formalen Handelns
- des Handelns in überwiegend öffentlichem Interesse.
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Trotz der Beachtung dieser Grundsätze können zwischen dem staatlichen Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer unüberbrückbare Probleme entstehen, die eine ordentliche oder gar sofortige Trennung notwendig machen und anschliessend die Verwaltungsinstanzen beschäftigen.
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