Rechtsnatur
Das Dienstverhältnis zwischen Gemeinwesen ihren Arbeitnehmern ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Beamtenstatus
Bei den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wird unterschieden in:
- Beamtenverhältnis: War früher exklusiv für die Ausübung hoheitlicher Funktionen bestimmt und beinhaltete die Wahl auf Amtsdauer.
- Öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis: War für untergeordnete Aufgaben gedacht und ist relativ einfach und kurzfristig kündbar.
In den vergangenen Jahren wurde vielerorts der Beamtenstatus zugunsten eines kurzfristig kündbaren Anstellungsverhältnisses abgeschafft. Heute bestehen keine Unterschiede mehr zwischen Beamten- und Angestellten-Funktionen. Ziel der Abschaffung des Beamtenstatus ist regelmässig ein Flexibilitätsgewinn.
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Öffentlich-rechtliches und privat-rechtliches Dienstverhältnis
Es kann das Bedürfnis beim Gemeinwesen bestehen, dass das Dienstverhältnis des Personals dem Privatrecht untersteht. Der Flexibilitätsgewinn ist angesichts des Arbeitgebers, der Personalaufgaben bzw. der besonderen Funktionen und der Person des Arbeitnehmers limitiert:
- Rechtsgleichheitsgebot
- Willkürverbot
- Teilunterstellung unter öffentlich-rechtliche Vorschriften
- Besoldung aus öffentlicher-rechtlicher Besoldungsverordnung
- Pflichten nach öffentlichen Erlassen
- Zivilgerichtsbarkeit
- Ausdrückliche Anwendbarerklärung des privaten Arbeitsrechts
- Beispiel: Ausländisches Personal im Ausland (Auslandvertretungen).
Magistratspersonen
Als Magistratspersonen gelten:
- Behördenmitglieder
- Angehörige der Gerichte
Wirkungserstreckungen
- Rechte
- Pflichten
- Pflichtverletzungen (teilweise)
Unterschiede
- Wahl
- durch das Volk
- durch das Parlament
- Beendigung solcher Dienstverhältnisse
- sind weitgehend einer rechtlichen Beurteilung entzogen
- ähnliches gilt auf Bezirks- und Gemeindeebene
- Bezirksrichter
- Bezirksanwälte
- Amtsnotare
- Volksschullehrer
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Sonderstatus
Der in den Dienst des Gemeinwesens eintretende Beamte übernimmt im Rahmen seines Sonderstatusverhältnisses (früher „besonderes Gewaltsverhältnis“) was folgt:
- Die Pflichten
- Die Duldung von Einschränkungen in den Rechten,
- die ihm ohne seine Zustimmung nicht auferlegt werden könnten
- mit Annahme der Wahl
- die Zustimmungsbedürftigkeit.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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