Legaldefinition
Als «Opfer» gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (StPO 116 Abs. 1).
Zwei Voraussetzungen für Opfereigenschaft
- Geschädigteneigenschaft nach StPO 116 Abs. 1 +
- Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität.
Literatur
- SCHNELL BEAT / STEFFEN SIMONE / BÄHLER JÜRG, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis – Theorie, Rechtsprechung und Musterdokumente, Bern 2024, S. 152 f. / IV.
Judikatur
- BGE 143 IV 154, Erw. 2.3.2
Weiterführende Informationen
- Prozess: Parteirechte
- Prozess: Mitwirkungspflichten
- Untersuchungsgrundsatz
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