Die Akteure in einem Opferhilfeverfahren sind in der Regel:
- Opfer
- Gesetzliche Grundlage
- StPO 116 + 117
- Definition
- Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (StPO 116 Abs. 1).
- Parteistellung des Opfers?
- Das Opfer hat nur Parteistellung im Strafverfahren, wenn es sich im Strafverfahren auch als Privatkläger konstituiert.
- Um als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von StPO 116 Abs. 1 glaubhaft gemacht wird (vgl. BGE 143 IV 154, Erw. 2.3.2).
- Das Opfer hat nur Parteistellung im Strafverfahren, wenn es sich im Strafverfahren auch als Privatkläger konstituiert.
- Keine Opferstellung
- Gefährdungen einer Person reichen nicht aus für eine Opferstellung.
- Keine Opferstellung liegt in der Regel vor bei:
- Bagatelldelikten
- Ehrverletzungsdelikten
- Vermögensdelikten.
- Geschädigtenstellung des Opfers?
- Jedes Opfer ist auch Geschädigter.
- Aber: Nicht jeder Geschädigte ist auch Opfer.
- Jedes Opfer ist auch Geschädigter.
- Gesetzliche Grundlage
- Privatkläger
- Gesetzliche Grundlage
- StPO 118 – 121
- Einvernahme
- Der Privatkläger wird als Auskunftsperson einvernommen (StPO 178 lit. a).
- Aussagepflicht
- Es besteht für ihn grundsätzlich eine Aussagepflicht.
- Keine Aussagepflicht
- Es besteht in folgenden Fällen keine Aussagepflicht
- bei selbstständigen Einvernahmen durch die Polizei oder
- bei einem Zeugnisverweigerungsrecht.
- Vgl.
- stopp 178 lit. a und 180 Abs.2;
- BGE 141 IV 20.
- Es besteht in folgenden Fällen keine Aussagepflicht
- Gesetzliche Grundlage
- Rechtsbeistand
- Gesetzliche Grundlage
- StPO 127 – 135
- Die Parteien (StPO 104) und die anderen Verfahrensbeteiligten wie Zeugen (StPO 105) können einen oder mehrere Rechtsbeistände bestellen bzw. ernennen lassen.Sofern und soweit keine Interessenkollision besteht, kann ein Rechtsbeistand mehrere Verfahrensbeteiligte vertreten.
- Mehrfachverteidigung: vgl. StPO 127 Abs. 3Wahlverteidigung: vgl. StPO 129Notwendige Verteidigung: vgl. StPO 130 f.Amtliche Verteidigung-Offizialverteidigung: vgl. StPO 132Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft: vgl. StPO 136 – 138
- Weiterführende Informationen
- Siehe nachfolgend
- Gesetzliche Grundlage
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