LAWINFO

Opferhilfe / Opferhilferecht

QR Code

Parteien

Rechtsgebiet:
Opferhilfe / Opferhilferecht
Stichworte:
Hilfe, Opfer, Opferberatung, Opferbetreuung, Opferhilfe, Opferhilferecht, Opferschutz, Opferunterstützung, Parteien, Prozess, Prozessführung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Akteure in einem Opferhilfeverfahren sind in der Regel:

  • Opfer
    • Gesetzliche Grundlage
      • StPO 116 + 117
    • Definition
      • Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (StPO 116 Abs. 1).
    • Parteistellung des Opfers?
      • Das Opfer hat nur Parteistellung im Strafverfahren, wenn es sich im Strafverfahren auch als Privatkläger konstituiert.
        • Um als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von StPO 116 Abs. 1 glaubhaft gemacht wird (vgl. BGE 143 IV 154, Erw. 2.3.2).
    • Keine Opferstellung
      • Gefährdungen einer Person reichen nicht aus für eine Opferstellung.
      • Keine Opferstellung liegt in der Regel vor bei:
        • Bagatelldelikten
        • Ehrverletzungsdelikten
        • Vermögensdelikten.
    • Geschädigtenstellung des Opfers?
      • Jedes Opfer ist auch Geschädigter.
        • Aber: Nicht jeder Geschädigte ist auch Opfer.
  • Privatkläger
    • Gesetzliche Grundlage
      • StPO 118 – 121
    • Einvernahme
      • Der Privatkläger wird als Auskunftsperson einvernommen (StPO 178 lit. a).
    • Aussagepflicht
      • Es besteht für ihn grundsätzlich eine Aussagepflicht.
    • Keine Aussagepflicht
      • Es besteht in folgenden Fällen keine Aussagepflicht
        • bei selbstständigen Einvernahmen durch die Polizei oder
        • bei einem Zeugnisverweigerungsrecht.
      • Vgl.
        • stopp 178 lit. a und 180 Abs.2;
        • BGE 141 IV 20.
  • Rechtsbeistand
    • Gesetzliche Grundlage
      • StPO 127 – 135
      Allgemeines
      • Die Parteien (StPO 104) und die anderen Verfahrensbeteiligten wie Zeugen (StPO 105) können einen oder mehrere Rechtsbeistände bestellen bzw. ernennen lassen.Sofern und soweit keine Interessenkollision besteht, kann ein Rechtsbeistand mehrere Verfahrensbeteiligte vertreten.
      Weitere Hinweise
      • Mehrfachverteidigung: vgl. StPO 127 Abs. 3Wahlverteidigung: vgl. StPO 129Notwendige Verteidigung: vgl. StPO 130 f.Amtliche Verteidigung-Offizialverteidigung: vgl. StPO 132Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft: vgl. StPO 136 – 138

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.