Bei einer Straftat im Ausland haben gemäss OHG 17 Anspruch auf Hilfe:
- das Opfer, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatte;
- die Angehörigen des Opfers, wenn sowohl sie als auch das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz hatten.
(vgl. OHG 17 Abs. 1).
Gemäss OHG 17 Abs. 2 wird Hilfe nur geleistet,
- wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder
- wenn der Staat am Begehungsort keine genügenden Leistungen erbringt.
Es handelt sich bei OHG 17 um folgendes:
- eine Ausnahmeregelung zum Territorialitätsprinzip;
- den Opferwohnsitz, wobei der in ZGB 23 bezeichnete Ort als Wohnsitz gilt;
- nicht nur um den Zeitpunkt der Straftat, sondern auch um Gesuchstellung;
- das Subsidiaritätsprinzip von OHG 17 Abs. 2, wonach der Anspruchsteller nur dann eine CH-Hilfeleistung erhält, wenn der Staat, in welchem die Straftat begangen wurde, keine oder nur einen ungenügende Leistung erbringt.
Literatur
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025
Judikatur
- BGE 128 II 107 (Anspruchsteller mit schweizerischer Nationalität)
- BGE 126 II 228 (Anspruchsteller mit Wohnsitz in der Schweiz)
- BGE 137 II 122, Erw. 3.5
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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