Erneuerungen oder Änderungen der Pachtsache durch den Pächter erfordern gemäss OR 289a folgendes:
schriftliche Zustimmung des Verpächters
- Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung,
- die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können (OR 289 Abs. 1 lit. a)
- Erneuerungen und Änderungen an der Pachtsache,
- die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen (OR 289 Abs. 1 lit. b)
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes?
- Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist (OR 289 Abs. 2)
Zustimmungsablehnung des Verpächters + Bewirtschaftungsänderung durch den Pächter
- Hat der Verpächter einer Änderung nach OR 289 Abs. 1 lit. a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemessener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (OR 289 Abs. 3).
Landwirtschaftliche Pacht
Art. 22a LPG Erneuerungen und Änderungen durch den Pächter
1 Der Pächter darf Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen, sowie Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen.
2 Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
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