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Pacht

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Erneuerung / Änderung durch den Pächter

Rechtsgebiet:
Pacht
Stichworte:
Pacht, Pachtrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erneuerungen oder Änderungen der Pachtsache durch den Pächter erfordern gemäss OR 289a folgendes:

schriftliche Zustimmung des Verpächters

  • Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung,
  • Erneuerungen und Änderungen an der Pachtsache,

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes?

  • Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist (OR 289 Abs. 2)

Zustimmungsablehnung des Verpächters + Bewirtschaftungsänderung durch den Pächter

  • Hat der Verpächter einer Änderung nach OR 289 Abs. 1 lit. a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemessener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (OR 289 Abs. 3).

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