Einleitung
Im Falle des Konkurses ist in verschiedener Hinsicht zu differenzieren:
Konkurs bei Pacht allgemein
Konkurs des Verpächters
Wird über das Vermögen des Verpächters der Konkurs eröffnet, bleibt die bewegliche oder unbewegliche Pachtsache bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses „pachtbelastet“. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Beendigungsgründe.
Konkurs des Pächters
Im Falle des Pächter-Konkurses nach Übernahme der Pachtsache erlischt das Pachtverhältnis von Gesetzes wegen mit der Konkurseröffnung (OR 297a Abs. 1).
Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum Ende des Pachtjahres weitergewähren (OR 297 Abs. 2).
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Konkurs bei landwirtschaftlicher Pacht
Gemäss LPG 14 gilt der Grundsatz „Kauf bricht Pacht nicht“:
Wird die Pachtsache veräussert oder über dem Verpächter im Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein.
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