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Pacht

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Konkurs

Rechtsgebiet:
Pacht
Stichworte:
Pacht, Pachtrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Im Falle des Konkurses ist in verschiedener Hinsicht zu differenzieren:

Konkurs bei Pacht allgemein

Konkurs des Verpächters

Wird über das Vermögen des Verpächters der Konkurs eröffnet, bleibt die bewegliche oder unbewegliche Pachtsache bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses „pachtbelastet“. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Beendigungsgründe.

Konkurs des Pächters

Im Falle des Pächter-Konkurses nach Übernahme der Pachtsache erlischt das Pachtverhältnis von Gesetzes wegen mit der Konkurseröffnung (OR 297a Abs. 1).

Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum Ende des Pachtjahres weitergewähren (OR 297 Abs. 2).

Konkurs bei landwirtschaftlicher Pacht

Gemäss LPG 14 gilt der Grundsatz „Kauf bricht Pacht nicht“:

Wird die Pachtsache veräussert oder über dem Verpächter im Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein.

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