Auf Pachtverträge über ein landwirtschaftliches Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das
- Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2) vom 04.10.1985, soweit es besondere Regelungen enthält (vgl. OR 276a Abs. 1)
Im Übrigen gilt das
- Schweizerische Obligationenrecht (OR) mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (vgl. OR 276a Abs. 2)
- Grundlagen
Hinsichtlich des Pachtzinses und seiner Bemessung ist die bundesrätliche Verordnung zu berücksichtigen:
- Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses vom 11.02.1987 (Pachtzinsverordnung; SR 221.213.221)
Weiterführende Informationen
- Elemente-Erläuterung der Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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