Gemäss OR 299 beschlagen die Rückgabepflicht des Pächters folgende Aspekte:
- Pachtgegenstand
- die Pachtsache
- das gesamte Inventar
- Zustand
- in gegenwärtigem Zustand
- Verbesserungen
- Ersatzanspruch des Pächters für
- Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen
- Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat
- Ersatzanspruch des Pächters für
- Verschlechterungen
- Ersatzpflicht des Pächters für
- Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaftung hätte vermeiden können
- Ersatzpflicht des Pächters für
- Nichtige Vereinbarungen
- Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.
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