Die Definition der Erfindung im Patentanspruch muss mit der Patentbeschreibung samt Zeichnungen im Wesentlichen übereinstimmen. Das für die Umsetzung notwendige Fachwissen muss nicht beschrieben werden.
Die Auslegung von Patentansprüchen
- muss nach Treu und Glauben erfolgen
- kann ausnahmsweise durch weitere Merkmale aus den Beschreibungen oder aus anderen Ansprüchen ergänzt werden.
Eine Ergänzung ist nur zulässig, wenn
- der ursprüngliche Patentanspruch im ergänzten Sinne zu verstehen ist
- keine Erweiterung der Erfindung stattfindet.
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