Eine Patentverletzung kann erfolgen durch:
- Nachmachung (identische Anwendung)
- Nachahmung (Anwendung in abgeänderter Form)
- eine technische Massnahme, die gleiche oder ähnliche Merkmale aufweist wie der Patentanspruch
- Uebereinstimmung von Gegenstand oder Verfahren in wesentlichen Teilen mit dem Erfindungsgegenstand, wenn in beiden Fällen das gemeinsame Element denselben Zweck erfüllt.
Tipp 8:
Produktpiraterie: Eine Schutzrechtsverletzung begründet folgende Ansprüche:
- Unterlassungsanspruch
- Schadenersatzanspruch
- Entschädigungsanspruch, inkl. Auskunfts- + Rechnungslegungsanspruch
- Beseitigungs- bzw. Vernichtungsanspruch.
Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Prüfen Sie auch, ob eine Strafanzeige (als Druckmittel mit adhäsionsweise Schadensgeltendmachung) eingereicht werden soll.
Tipp 9:
Suchen Sie Vergleichsgespräche!
Je nach Verwertungsstadium (und Marketingstrategie) der eigenen Erfindung ist es ein gangbarer Weg, aus der Patentverletzung ein Geschäft zu machen, zB durch Abschluss eines Lizenzvertrages (ev. auch für gleiches Produkt mit anderem Marketingnamen).
Tipp 10:
Messen:
- Wird vorgängig einer Messe bekannt, dass ein ausländisches Unternehmen Nachahmungen ausstellen will, sollten die Zollbehörden informiert und eine Grenzbeschlagnahme initiiert werden.
- Wird eine Patentverletzung während der Messe bekannt, dokumentieren Sie sich über die Nachahmung möglichst gut:
- Prospekte
- Ev. technische Zeichnungen verlangen lassen
- Fotos erstellen
- Unterzeichnete Protokolle der eigenen Mitarbeiter zum Plagiat
- ev. Patentanwalt zur Begutachtung/Berichterstattung beiziehen
- ev. vorsorgliche Massnahmen beim zuständigen Gericht veranlassen.