Ausschliesslichkeitsrecht
Das Patent verschafft dem Inhaber –vorbehältlich von Mitbenutzungsrechten und abhängigen Erfindungen- das ausschliessliche Recht
- die Erfindung gewerbsmässig zu nutzen
- Gebrauch
- Ausführung
- Freihalten
- Verkauf
- In-Verkehr-bringen
- Erzeugnisse eines Verfahrens.
- für jede Benützung, die nicht zu rein persönlichen oder privaten Zwecken erfolgt (Gewerbsmässigkeit).
Mitbenützungsrecht
- ist das Recht eines Dritten, der die Erfindung im Anmeldungszeitpunkt bereits gewerbsmässig nutzt oder die dazu erforderlichen Anstalten getroffen hat, weiterhin zu benützen.
- ist auf das Inland beschränkt.
Abhängige Erfindung
- setzt für die Realisation der eigenen Erfindung die Nutzung einer Dritt-Erfindung voraus.
- verschafft dem jüngeren Erfinder einen Lizenzanspruch auf Nutzung der Dritt-Erfindung soweit notwendig.
- Dienen beide Patente dem gleichen wirtschaftlichen Zwecke, so kann der Dritt-Erfinder die Lizenzerteilung von der Lizenzerteilung auf Gegenseitigkeit abhängig machen.
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