Paulianische Anfechtungsklagen stellen hohe Anforderungen an die Prozessführung. Neben zivilprozessualen bestehen auch finanzielle Hürden resp. allenfalls eher bescheidene, ökonomische Gewinnaussichten, welche geprellte Gläubiger oftmals davon abhalten, den Prozessweg zu beschreiten.
Gemessen an den greifbaren Fallzahlen publizierter Gerichtsfälle blieb die Bedeutung von paulianischen Anfechtungsklagen in den letzten 20 Jahren relativ konstant auf tiefem Niveau. Daran hat sich, bis Ende 2019, auch durch die am 01.01.2014 in Kraft getretenen Rechtsänderungen in SchKG 286 Abs. 3 resp. in SchKG 288 Abs. 2, welche beide eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der begünstigten Gläubiger resp. Dritten einführten, nicht viel geändert.
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