Anfechtungsklage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz
→ (Wohn-)Sitz des Beklagten.
Anfechtungsklage gegen einen Beklagten ohne Wohnsitz in der Schweiz
→ Ort der Pfändung bzw. des Konkurses
Da die Anfechtungsklage ein Institut des Zwangsvollstreckungsrechts bildet, ist weder das Lugano-Übereinkommen anwendbar (siehe LugÜ 1 Ziff. 2 lit. b), noch sind vorgängige oder nachträgliche, abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen zulässig.
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