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Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage

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Berechnung Verdachtsperiode

Rechtsgebiet:
Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage
Stichworte:
Absichtsanfechtung, Anfechtungsklage, Paulianische Anfechtung, SchKG 288
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtshandlung des Schuldners muss innerhalb eines Jahres vor der Pfändung bzw. vor der Konkurseröffnung erfolgt sein.

Beginn und Ende der Verdachtsfrist

Die Verdachtsfrist ist rückwärts vom Zeitpunkt der Pfändung (ergebnislose oder ungenügende Pfändung, die zur Ausstellung des Pfändungsverlustscheins geführt hat) bzw. Konkurseröffnung zu berechnen.

Dauer der Verdachtsfrist

Rechtshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung (SchKG 288 Abs. 1).

Stillstand der Verdachtsfrist

  • Für die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung (inkl. Konkursaufschub)
  • Bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft in der Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation
  • Für die Dauer der vorausgegangenen Betreibung

Anlässlich der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Revision wurde die Bestimmung betreffend Friststillstand beim Konkursaufschub versehentlich im Gesetz gestrichen. Ursprünglich war geplant, den Konkursaufschub insgesamt aus dem OR und dem SchKG zu streichen. Da jedoch die Bestimmung im OR dann doch nicht gestrichen wurde, hätte diese auch im SchKG belassen werden sollen. Dies führt zur aussergewöhnlichen Situation, dass das formelle Gesetz keine Bestimmung (mehr) enthält, die Literatur jedoch weiterhin von der Geltung der ehemaligen Bestimmung ausgeht (siehe u.a. Basler Kommentar zum SchKG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Thomas Bauer, Art. 288a, N 2b; SK – Schulthess Kommentar, 4. Auflage, 2017, Philipp Maier, Art. 288a, N 3 und Ramon Mabillard, Art. 331, N 13). Die Rechtsprechung hat sich dazu (noch) nicht geäussert. Sollte sich die Frage jedoch stellen, könnte allenfalls – mit gehörigem Bedacht – von einer ausserplanmässigen Gesetzeslücke im Sinne von ZGB 1 Abs. 2 ausgegangen werden.

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