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Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage

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Anwendungsfälle

Rechtsgebiet:
Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage
Stichworte:
Absichtsanfechtung, Anfechtungsklage, Paulianische Anfechtung, SchKG 288
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Exemplarische Aufzählung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Wird Vermögen zur Ehefrau verschoben, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, liegt eine Deliktspauliana vor (BGer, 13.01.2015, 5A_669/2014, E.6, am Ende).
  • Darlehen sind dann nicht erfolgreich anfechtbar, falls diese zum Zweck der Sanierung gewährt werden und eine Sanierung zweckmässig resp. erfolgsversprechend erscheint (Appellationsgericht Basel-Stadt, 06.06.2018, ZB.2017.34; siehe auch BGE 134 III 452, E.5.5).
  • Eine rechtsgültige, schriftliche Abtretung bewirkt eine anfechtbare Entäusserung (BGer, 28.01.2002, 5C.268/2001, E.2, cc, am Ende).
  • In familiären Verhältnissen kann sich ein Sohn nicht erfolgreich auf den Standpunkt stellen, er hätte anlässlich der Liegenschaftsübertragung von seinem Vater an ihn nicht bemerken können und müssen, dass dadurch die güterrechtlichen Ansprüche seiner Mutter beeinträchtigt werden (BGer, 09.08.2007, 5C.3/2007, E.3.4).
  • Dem Anfechtungsbeklagten steht der Gegenbeweis offen, dass die Gläubigergesamtheit auch bei korrektem Verhalten des Schuldners zu gleichem Verlust gekommen wäre (BGer 5A_420/2008, 28.05.2009, E.2).
  • Wird einem schlecht stehenden Schuldner ein kurzfristiges Darlehen gewährt und dieses kurzfristig wieder zurückbezahlt, werden dadurch die anderen Gläubiger geschädigt (BGE 99 III 27, S. 38; siehe aber auch das später von der Rechtsprechung entwickelte Sanierungsprivileg mit strengen Voraussetzungen: BGE 134 III 452, E.5.5).
  • Verkauft ein Schuldner eine Liegenschaft und lässt sich dabei ein Wohnrecht einräumen, hat die Anfechtung nur gegen den Käufer der Liegenschaft zu erfolgen, nicht auch gegen den wohnberechtigten Schuldner. Die Käuferin der Liegenschaft ist im Urteil zu verpflichten, die Verwertung der Liegenschaft ohne das Wohnrecht zu dulden (BGE 130 III 235, E.6.2).
  • Wird eine Revisionsstelle durch einen Schuldner mit Revisionstätigkeiten und Zusatzaufträgen beauftragt und honoriert, stellt die Honorarzahlung grundsätzlich eine gemäss SchKG 288 anfechtbare Gläubigerbenachteiligung dar. Allerdings fehlte dem Schuldner die erforderliche, für den Dritten erkennbare, dolose Absicht, weshalb der Anfechtungsklage kein Erfolg beschieden war (BGE 134 III 615, E.4.3 u. E.5.3).
  • Wer sich, im vollen Bewusstsein der Schieflage des Schuldners, vor der weiteren Belieferung des Schuldners gerade auch noch bereits offene Rechnungen und dazu noch Vorschüsse für zukünftige Lieferungen vergüten lässt, hat offenkundig zu erkennen resp. muss wissen, dass dies in doloser Absicht des Schuldners und in Schädigung der übrigen Gläubiger im Sinne von SchKG 288 erfolgt (BGE 135 III 276, E.8.2; Flug-Kerosin).
  • Keine Schädigungsabsicht im Sinne von SchKG 288 liegt vor, falls der Schuldner Sanierungsberatungsdienstleistungen in Anspruch nimmt und im Rahmen des ordentlichen Geschäftsablaufes honoriert, sofern die Finanzlage des Schuldners nicht offensichtlich hoffnungslos ist (BGE 137 III 268, E.4.2.2, E.4.2.3). Der Schuldner soll sanierungshandlungsfähig bleiben. Sanierungschancen sollen nicht durch drohende Anfechtungsklagen verunmöglicht werden (BGE 137 III 268, E.4.2.1).
  • In der Literatur wird Dienstleistern (Wirtschaftsberatern, Treuhänder, Rechtsanwälten) geraten, ihre Dienstleistungen bei angespannten, wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers ausschliesslich auf Vorschussbasis zu erbringen, da der Auftraggeber damit nicht mehr Schuldner der Dienstleister ist, sondern umgekehrt die Dienstleister Schuldner des Auftraggebers. Dies soll die Anfechtbarkeit des Leistungsaustausches, streng nach Gesetz, ausschliessen (Jagmetti Denise, Zahlungen an Dienstleister bei Insolvenzgefahr, Pauliana und Konkursdelikte, SSHW Band Nr. 346, 2019, Titel 3.3.2).
  • Wer auf sein allfällig zukünftiges Erbe im Voraus verzichtet (Erbverzichtsvertrag), verfügt nicht über eigenes Vermögen zum Schaden der Gläubiger. Eine Gläubigerbenachteiligung resultiert nur durch Ausschlagung einer effektiv bereits angefallenen Erbschaft (BGE 138 III 497, E.6.3).

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