Aktivlegitimation
Die Anfechtungsberechtigung ist nicht Prozessvoraussetzung, sondern materiell-rechtliches Erfordernis für die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs.
Die Aktivlegitimation hängt gemäss SchKG 285 Abs. 2 davon ab, ob die Anfechtung infolge eines Konkurses oder in der Betreibung auf Pfändung geltend gemacht wird:
- In der Betreibung auf Pfändung ist jeder Gläubiger legitimiert, der einen Pfändungsverlustschein (provisorischer oder definitiver Pfändungsverlustschein) erhalten hat.
- Im Konkurs ist in erster Linie die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse anfechtungsberechtigt. Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs, kann sich jeder Konkursgläubiger den Anfechtungsanspruch nach Art. 260 SchKG abtreten lassen.
- Im Mini-Konkurs gemäss IPRG kann sich auch die ausländische Konkursverwaltung den Anfechtungsanspruch gemäss SchKG 260 abtreten lassen und den Anspruch gerichtlich verfolgen (siehe IPRG 171).
Passivlegitimation
Die Anfechtungsklage kann sich gemäss SchKG 290 gegen folgende Personen richten:
- Primär gegen den Vertragspartner des Schuldners, als dem begünstigten Gläubiger
- Gegen alle durch die anfechtbare Handlung direkt oder indirekt Begünstigten
- Gegen die Rechtsnachfolger der vorerwähnten Personen (z.B. Erben oder bösgläubige Käufer)
Sollte der Vertragspartner des Schuldners den Vermögensvorteil bereits weitergegeben haben, ist es erforderlich, dass der (bösgläubige) Dritte als Begünstigter zusätzlich ins Recht gefasst und neben dem Anfechtungsbeklagten mit eingeklagt wird (Urteil BGer vom 03.12.2013, 5A_397/2013 resp. 5A_398/2013, E.4.1). Es sind zwingend beide Empfänger einzuklagen, d.h. nicht nur der Endempfänger (Urteil BGer vom 13.05.2015, 5A_996/2014, E.3; Urteil BGer vom 07.03.2016, 5A_663/2015).
Werden durch eine anfechtbare Vermögensverschiebung privilegierte Gläubiger bevorteilt resp. nachrangige Gläubiger (nur nachrangige, d.h. nicht auch gleichrangige Gläubiger) benachteiligt, fehlt den nachrangigen Gläubigern das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung (Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Auflage, 2018, § 10 Anfechtung, N 1686).
Prozessstandschaft im Fall von SchKG 260
- Der Gläubiger macht seinen Anspruch anstelle der Konkursmasse geltend, tritt aber in eigenem Namen auf.
- Den Gläubiger trifft, nach Erledigung der Klage, gegenüber der Konkursmasse eine Rechenschaftsablage- und Abrechnungspflicht.
- Einen nach Massgabe seiner kollozierten Konkursforderung erzielten, allfälligen Überschuss hat der Gläubiger, nach Abzug der eigenen Rechtsverfolgungskosten, der Konkursmasse abzuliefern.
Konkurseröffnung über den Pfändungsschuldner nach Erhebung der Anfechtungsklage gemäss SchKG 149 gegen den Dritten
- Automatischer Übergang von Parteistellung und Prozessführungsbefugnis vom Pfändungsgläubiger auf die Konkursverwaltung
- Sistierung Gerichtsverfahren nach SchKG 207 Abs. 1 bis zum Entscheid über die Weiterführung des Anfechtungsprozesses durch die Gläubigergesamtheit und Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren nach SchKG 260 an die einzelnen Konkursgläubiger
- Zurückzuholendes bzw. zurückgeholtes Haftungssubstrat fällt in die Konkursmasse bzw. – im Falle der Abtretung nach SchKG 260 Abs. 2 – erlösseitig an den/die klageführenden Abtretungsgläubiger
- ZR 111 (2012) Nr. 50 S. 147 ff.