Alle Anfechtungsarten setzen gemeinsam voraus, dass die Rechtshandlung des Schuldners vor der Pfändung resp. vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurde.
Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Pfändung oder nach der Konkurseröffnung vorgenommen hat, bedürfen keiner Anfechtung, da sie gegenüber dem zur Anfechtung Legitimierten ohnehin ungültig sind (Art. 92 Abs. 2 und 204 Abs. 1 SchKG).