Im Gegensatz zur Schenkungs- und Überschuldungsanfechtung bezieht sich die Absichtsanfechtung nicht auf besondere, speziell genannte Rechtshandlungen, sondern auf sämtliche vermögensschädigende Rechtshandlungen des Schuldners.
Dazu gehören insbesondere auch Rechtshandlungen, die zwar unter SchKG 286 und 287 fallen, aber zeitlich vor der einjährigen Verdachtsperiode („période suspecte“), d.h. zwischen fünf Jahre bis ein Jahr vor der Pfändung bzw. Konkurseröffnung, liegen und deswegen unter den letztgenannten Bestimmungen nicht (mehr) angefochten werden können.
Im Einzelnen sind u.a. folgende Rechtshandlungen anfechtbar, soweit auch die subjektiven Kriterien erfüllt sind:
- Nachträgliche Pfandbestellung zur Sicherstellung eines Kredits
- Vergleich, Klageanerkennung, Unterlassung Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren
- Fälschliche Anerkennung einer nicht bestehenden Forderung
- Tilgung fälliger Schulden und Rückzahlung von Darlehen, wenn der Schuldner ausserstande ist, auch seine anderen Verpflichtungen im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Fälligkeit zu tilgen
Literatur
- SCHENKER URS, Verkauf von Unternehmen in Krisensituationen, in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht V, 2010, S. 306; Tschäni/Diem/Wolf, a.a.O., 3. Kap. Rz. 63;
- KÄLIN OLIVER, Die Sanierung der Aktiengesellschaft, 2016, Rz. 179
- EMMENEGGER SUSANNE, Sanierungsdarlehen, in: Kreditrecht, 2010, S. 179
- UMBACH-SPAHN BRIGITTE, Pauliana und Sanierung, in: Sanierung und Insolvenz von Unternehmen, 2011, S. 168 ff.
Judikatur
- BGer 5A_671/2018 vom 08.09.2020 (kein anfechtbares Sanierungsdarlehen)
- BGE 134 III 452