Folgende Rechtshandlungen sind anfechtbar:
- *Schenkungen (übliche Gelegenheitsgeschenke sind nicht erfolgreich anfechtbar, z.B. den finanziellen Verhältnissen entsprechende, nicht übertriebene Hochzeitsgeschenke, Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke etc.)
- *Gemischte Schenkungen (Schenkung, bei welcher die vom Schuldner empfangene Leistung zur Gegenleistung des empfangenden Dritten in einem Missverhältnis steht)
- Rechtsgeschäfte, mit denen der Schuldner für sich selbst oder für einen Dritten eine vertraglich begründete *Leibrente, eine *Pfrund, eine *Nutzniessung oder ein *Wohnrecht erworben hat.