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Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage

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Beweislast

Rechtsgebiet:
Paulianische Anfechtung / Anfechtungsklage
Stichworte:
Anfechtungsklage, Paulianische Anfechtung, Schenkungsanfechtung, SchKG 286
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Schenkungspauliana hat die anfechtende Partei (= Kläger) das Vorliegen einer anfechtbaren Rechtshandlung, welche innerhalb der Verdachtsperiode stattgefunden hat, nachzuweisen; insbesondere auch, was das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angeht.

Das Schweizerische Bundesgericht ging in seiner Rechtsprechung von einer natürlichen Vermutung der Kenntnis der schlechten Vermögenslage des Schuldners zulasten derjenigen Begünstigten aus, welche dem Schuldner in irgendeiner Art und Weise nahe standen (BGE 40 III 293, 298). Damit oblag es dem beklagten, nahestehenden Begünstigten, seine Gutgläubigkeit zu behaupten und zu beweisen. Auf Basis dieser Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die Gesetzesbestimmung entsprechend zu ergänzen.

Ab 01.01.2014 gilt bei der Schenkungsanfechtung, bei nahestehenden Personen (SchKG 286 Abs. 3):

  • Die klagende Partei hat die objektiven Voraussetzungen
  • der in der Verdachtsperiode unentgeltlich (oder teilunentgeltlich) erfolgten Vermögensveräusserung oder -belastung und
  • das Vorliegen eines Näheverhältnisses

zu behaupten und zu beweisen.

  • Die nahestehende, begünstigte Person („Empfänger“) hat zu behaupten und zu beweisen, dass keine Schenkung resp. kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
  • Das Vorliegen einer Schenkung resp. eines Missverhältnisses wird gesetzlich vermutet.
  • Der Empfänger der Leistung trägt die Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, falls dieser Entlastungsbeweis nicht gelingt.
  • Dem Empfänger der Leistung sollte es regelmässig wesentlich leichter fallen, diesen Entlastungsbeweis zu führen, als dem Anfechtenden den Belastungsbeweis.
  • Als Empfänger gelten explizit auch Gesellschaften eines Konzerns.

Ob eine Person nahestehend ist, wird gerichtlich im Einzelfall beurteilt. Es kann sich um Verwandte und Freunde, Konzerngesellschaften sowie Gross- und Mehrheitsaktionäre handeln. Im Grenzbereich befinden sich allenfalls langjährige Geschäftspartner, mit welchen jedoch keine privaten Kontakte gepflegt werden (Abgrenzung Freund / Geschäftsfreund).

Bevor die neue Bestimmung in Kraft getreten ist, musste der Anfechtungskläger den Belastungsbeweis führen. Durch die Rechtsänderung sollten Anfechtungsklagen entsprechend erleichtert resp. Klagehürden abgebaut werden. Die Praxis wird zeigen, ob diese Erwartungen, auf längere Sicht hinaus, erfüllt werden können.

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