Das Anfechtungsrecht kann folgendermassen geltend gemacht werden:
- Geltendmachung mittels Anfechtungsklage
- Einredeweise Geltendmachung gegen eine betreibungsrechtliche Klage
- vorprozessuale Geltendmachung (Verhandlungsstadium)
Einredeweise kann das Anfechtungsrecht etwa gegen folgende, betreibungsrechtliche Klagen geltend gemacht werden:
- gegen eine Kollokationsklage (SchKG 148)
- gegen eine Widerspruchsklage (SchKG 107 Abs. 5)
- gegen eine Aussonderungsklage (SchKG 242 Abs. 2)
- gegen eine Klage auf Anerkennung eines privilegierten Pfändungsanschlusses (SchKG 111 Abs. 5)
Ausschluss der Anfechtung, falls ein Nachlassgericht oder der eingesetzte Gläubigerausschuss die Transaktion genehmigt hat. Bis Ende 2013 war die paulianische Anfechtung möglich, obwohl ein Vollstreckungsorgan (Nachlassgericht oder Gläubigerausschuss) die anfechtbare Handlung genehmigt hatte. Durch Erlass von SchKG 285 Abs. 3 hat der Gesetzgeber diese zweckwidrige Anfechtungsmöglichkeit gestrichen. Damit werden unnötige Prozesse verhindert, was die Rechtssicherheit fördert.
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