Folgende Rechtshandlungen sind anfechtbar:
- Nachträgliche Bestellung von Sicherheiten für bestehende Verbindlichkeiten, ohne frühere Verpflichtung oder zu einem [zu] späten Zeitpunkt (z.B. Verpfändung von Fahrnis, Grundstücken, Forderungen)
- Ungewöhnliche Tilgung mit unüblichen Zahlungsmitteln (z.B. Abtretung eines Erbanteils, Sachleistung, Hingabe von Edelsteinen oder Edelmetallen, Schuldübernahmen)
- Zahlung einer nicht verfallenen Schuld (d.h. wenn die Zahlung vor Eintritt der Fälligkeit erfolgt)
- Schuldnerwechsel zu einem Schuldner mit schlechterer Bonität (Urteil BGer vom 29.05.2012, 5A_682/2011, E.4.2.2)