Die anfechtende Partei hat das Vorliegen einer anfechtbaren Rechtshandlung innerhalb der Verdachtsperiode sowie die Überschuldung nachzuweisen. Der Nachweis der Gutgläubigkeit des Begünstigten ist von demselben zu erbringen. Da Letzteres bereits im seit 01.01.1997 geltenden Recht so geregelt worden war, wurde vom Gesetzgeber auf eine weitergehend ausformulierte „Nahestehende-Regelung“, wie seit 01.01.2014 in SchKG 286 Abs. 3 und in SchKG 288 Abs. 2 enthalten, verzichtet.
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