Ein Entscheid im Anfechtungsprozess hat bloss vollstreckungsrechtliche Wirkung (Ziel: Wiederherstellung des Vollstreckungssubstrats). Die zivilrechtlichen Wirkungen der angefochtenen Rechtshandlung bleiben grundsätzlich unangetastet (z.B. Eigentumsverhältnisse)
Die Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung sind folgende:
- Rückgabe der Vermögenswerte durch Anfechtungsgegner
- Rück-Erstattung der noch vorhandenen Gegenleistung durch den Schuldner in natura oder wertmässig (im Konkurs: Massaschuld, nicht Konkursforderung; SchKG 291 Abs. 1 Sätze 1 und 2), ansonsten Aufnahme als Konkursforderung (SchKG 291 Abs. 1 Satz 3)
- Wiederaufleben der getilgten Forderung
Rückgabe Vermögenswerte
Der unterlegene Beklagte hat die Pfändung oder im Falle des Konkurses die Admassierung (Rückbringung in Konkursmasse) sowie die anschliessende Verwertung der Vermögenswerte zu dulden, welche von ihm mittels einer anfechtbaren und erfolgreich angefochtenen Rechtshandlung erworben wurden. Zu diesem Zweck hat er die Vermögenswerte den Vollstreckungsorganen zur Verfügung zu stellen.
Sonderfall bei Schenkungen
- Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
- Ist die geschenkte Sache untergegangen, solange der Beschenkte noch gutgläubig war, schuldet dieser nichts.
- Hat sich der Beschenkte der Schenkung erst entledigt, nachdem er von der Benachteiligung der Gläubiger erfahren hatte, schuldet der Beschenkte den vollen Wertersatz, unabhängig von seiner allenfalls noch, oder nicht mehr, vorhandenen Bereicherung.
Umfang der Rückgabe
- Der Umfang der Rückgabepflicht richtet sich nach dem, was der Anfechtungsgegner vom Schuldner erworben resp. erhalten hat.
- Im *Konkurs hat immer eine volle Rückleistung bzw. ein voller Wertersatz zu erfolgen.
- In der *Pfändung hat der Anfechtungsgegner nur so viel zurückzugeben, als zur Deckung des Verlustes des anfechtenden Gläubigers, zuzüglich Verfahrenskosten, notwendig ist.
Gegenstand der Rückgabe
- Die Vermögenswerte sind, soweit vorhanden, in natura herauszugeben.
- Wenn die Naturalerstattung nicht mehr möglich ist, hat der Beklagte Wertersatz zu leisten.
- Der zufällige resp. vom Empfänger unverschuldete Untergang der Sache befreit diesen von der Erstattungspflicht (siehe BGE 65 III 149).
Grundstücke
Bei Grundstücken erfolgt die Rückgabe insofern, als der im Grundbuch verzeichnete Eigentümer die Verwertung des Grundstückes durch das zuständige Liquidationsorgan (Betreibungs- oder Konkursamt) zu dulden hat. Eine vorgängige, formelle Rückübertragung an den Schuldner findet in der Regel, bereits aus Kostengründen, nicht statt, ist aber auch nicht ausgeschlossen.
Bewegliche Sachen
Bewegliche Sachen sind in Natura zurückzugeben. Befindet sich die Sache nicht mehr beim Anfechtungsgegner, haftet dieser, im Konkursverfahren, für den vollen Wertersatz resp., im Betreibungsfall, bis zur Deckung der Forderung des erfolgreich Anfechtenden.
Forderungen / Globalzessionen
Die Rückübertragung von Forderungen erfolgt durch (Rück-)Zession. Dasselbe gilt für global zedierte Forderungen. Es ändert sich dabei nur der umschriebene Kreis der Forderungen.
Falls die Gefahr besteht, dass der per Urteil verpflichtete Anfechtungsgegner eine Rückzession nicht freiwillig ausführen sollte, können im Rechtsbegehren bereits separate Vollstreckungsanordnungen beantragt werden (siehe ZPO 337).
Beteiligungen
Bei der Rückgabe von Beteiligungen sind die jeweils, kumulativ oder alternativ, wertpapierrechtlichen, statutarischen und/oder reglementarischen Vorschriften zu wahren. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, bereits im Rechtsbegehren der Anfechtungsklage eine Vollzugsklausel zu beantragen (z.B. Feststellung der schuldnerischen Inhaberschaft der Beteiligung, als Surrogat des späteren Rückübertragungsaktes).
Erstattung Gegenleistung durch Schuldner
Wenn der Anfechtungsgegner für die angefochtene Rechtshandlung eine Gegenleistung erbracht hatte, hat er Anspruch auf deren Rückerstattung.
Im Konkursfall handelt es sich, sofern sich die Gegenleistung in der Konkursmasse nicht mehr identifizieren lässt, aber nur um eine anmeldbare Konkursforderung, nicht um vorab zu deckende Konkursabwicklungskosten (keine „Massaforderung“, d.h. nur dividendenberechtigt).
Wiederaufleben der getilgten Forderung
Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, lebt diese im Zeitpunkt der Rückerstattung durch den Anfechtungsgegner wieder auf, d.h. sie tritt wieder in Kraft (SchKG 291 Abs. 2).
Risiko: Drohendes Negativ-Resultat
Im Sinne einer vorprozessualen, ökonomischen Betrachtungsweise sollte vor Einleitung einer Anfechtungsklage streng kalkuliert werden, ob durch die Rückschaffung von Gütern in die Liquidationsmasse überhaupt ein ausreichender resp. ökonomisch interessanter Mehrwert geschaffen wird. Siehe dazu die speziell für diesen Fall entwickelte Checkliste am Ende dieser Darstellung.
Paradebeispiel ist ein schuldnerisches Fahrzeug, welches zwar zu günstig veräussert wurde, der ursprünglich vereinnahmte, günstige Preis jedoch immer noch höher ist, als der Netto-Verwertungserlös nach Rückschaffung in die Liquidationsmasse und späterer, kostspieliger Verwertung. In einem solchen Fall drängt es sich geradezu auf, auf einen vorprozessualen Vergleichsabschuss hinzuwirken, worin sich der Dritte verpflichtet, sich von der drohenden, an sich berechtigten Klage – vor deren Anhebung – durch eine wahrscheinlich eher bescheidene Abgeltung loszukaufen. Dabei ist das Konkursamt miteinzubeziehen, da der Abtretungsgläubiger grundsätzlich nicht frei über den abgetretenen Anspruch verfügen darf.