Es gelten hier die hievor angeführten allg. Kosten- und Entschädigungsregeln.
- Trifft die RM-Instanz kein abweichendes Urteil,
- so bleiben die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gleich.
- so entsteht eine zusätzliche Kosten- und Entschädigungspflicht.
- Trifft die RM-Instanz ein abweichendes Urteil,
- ändert sich das im erstinstanzlichen Endentscheid festgelegte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien und damit auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- Bei einer vor 1. Instanz abgewiesenen und in 2. Instanz geschützter Klage ist der Kläger in beiden Verfahren von allen Gerichtskosten zu befreien und für die Parteikosten zu entschädigen.
- Gleiches gilt bei nur teilweisem Obsiegen in 1. und volles Obsiegen in 2. Instanz.
- weil die Vorinstanz einen fehlerhaften, von keiner Partei beantragten Entscheid getroffen hat, sind die Gerichtskosten des 2. instanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, sofern sich auch der Rechtsmittelbeklagte nicht mit diesem Entscheid indentifiziert hat; eine (reduzierte) Entschädigung der Parteikosten zulasten der Gerichtskasse kennen nur die wenigsten Kantone.
- ändert sich das im erstinstanzlichen Endentscheid festgelegte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien und damit auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- Trifft die RM-Instanz einen Rückweisungsentscheid,
- bleibt der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zum neuen Endentscheid ausgesetzt.
- und hat der Kläger das Rechtsmittelverfahren durch fehlerhaftes prozessuales Vorgehen verursacht, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht auszusetzen, sondern sofort dem Kläger aufzubürden.
- Bei Anschlussberufung oder -rekurs
- sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen individuell zu prüfen.