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Prozessentschädigung

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PE im Sühneverfahren

Rechtsgebiet:
Prozessentschädigung
Stichworte:
Prozessentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es werden, andere Parteiabrede vorbehalten, auferlegt:

bei einem Vergleich

  • die Kosten des Sühnverfahrens: jeder Partei zur Hälfte
  • die Parteikosten: Wettschlagung1

bei Klageanerkennung

  • die Kosten des Sühnverfahrens: jeder Partei zur Hälfte
  • eine Entschädigung für aussergewöhnliche Umtriebe2: zG des Beklagten

bei Klagerückzug

  • die Kosten des Sühnverfahrens: jeder Partei zur Hälfte
  • eine Entschädigung für aussergewöhnliche Umtriebe: zG des Beklagten

bei Gegenstandslosigkeit3

  • die Kosten des Sühnverfahrens: i.d.R. dem Kläger
  • ggf. eine Entschädigung nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse durch den Sühnbeamten: zG des Beklagten

bei Prozessurteil infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit4

  • die Kosten des Sühnverfahrens: i.d.R. dem Kläger
  • eine Entschädigung für aussergewöhnliche Umtriebe: zG des Beklagten

bei Säumnis des Klägers5

  • die Kosten des Sühnverfahrens: dem Kläger
  • eine Entschädigung für aussergewöhnliche Umtriebe: zG des Beklagten von Kläger und Beklagtem6
  • die Kosten des Sühnverfahrens: dem Kläger
  • eine Entschädigung für aussergewöhnliche Umtriebe: zG des Beklagten7
  • die Kosten des Sühnverfahrens: dem Beklagten8
  • eine volle PE : zL des Beklagten9.

bei Ausstellung der Weisung10

  • die Kosten des Sühnverfahrens (inkl. Weisungskosten): dem Kläger
  • ein Entschädigung im Rahmen der der PE des 1.-instanzlichen Verfahrens.

für den Fall der Klageeinleitung (mit der Weisung) und Obsiegen des Klägers:

  • die Kosten des Sühnverfahrens (inkl. Weisungskosten): dem Kläger
  • ein Entschädigung im Rahmen der der PE des 1.-instanzlichen Verfahrens.

für den Fall, dass der Kläger die Weisung verfallen lässt11

  • die Kosten des Sühnverfahrens (inkl. Weisungskosten): dem Kläger
  • eine PE: zG des Beklagten

Es liegt kein friedensrichterlicher Kosten- und Entschädigungsentscheid vor, die Höhe der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nicht bestimmt und es fehlt letztlich an einem vollstreckbaren Rechtstitel. Für eine Rechtsverfolgung müsste der Sühnbeamte erneut angerufen werden und es entstehen wiederum Prozesskosten.

Tipp an den Beklagten:

Verlangen Sie beim Friedensrichter, dass er den Kläger entschädigungspflichtig erklärt und die Höhe der PE festsetzt, für den Fall, dass er die Weisung beim Gericht nicht einreichen sollte.

für den Fall, dass der Beklagte vor Klageeinreichung beim Gericht den Anspruch anerkennt oder erfüllt

  • die Kosten des Sühnverfahrens (inkl. Weisungskosten): dem Beklagten
  • eine PE: zG des Klägers

Es liegt kein friedensrichterlicher Kosten- und Entschädigungsentscheid vor, die Höhe der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nicht bestimmt und es fehlt letztlich an einem vollstreckbaren Rechtstitel. Für eine Rechtsverfolgung müsste der Sühnbeamte erneut angerufen werden und es entstehen wiederum Prozesskosten.

Tipp an den Kläger:

Verlangen Sie beim Friedensrichter, dass er den Beklagte entschädigungspflichtig erklärt und die Höhe der PE festsetzt, für den Fall, dass er das klägerische Begehren nachträglich anerkennen oder erfüllen sollte.


1 Hinsichtlich PE erfasst ZPO ZH 72 nur die Klageanerkennung und den Klagerückzug / für den Vergleichsfall ist eine PE vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, darf aber vereinbart werden: Der Grundsatz, dass aus der Regelung der Verfahrenskosten auch auf die Entschädigungsregelung geschlossen werden kann, gilt hier analog: die Parteikosten würden hier also den Parteien je zur Hälfte auferlegt (= Wettschlagung = Grundsatz; vgl. auch ZPO ZH 72 Abs. 1 i.V.m. ZPO ZH 65 Abs. 2). – Die Vereinbarung einer anderen PE-Quote ist natürlich zulässig und möglich (= Ausnahme).

2 Alles was bezüglich Art und Betrag den normalen Rahmen eines Sühnverfahrens sprengt, gilt als „aussergewöhnliche Umtriebe“ wie weite Anreise, komplexes Thema, welches schon in diesem Rechtsverfolgungsstadium den Beizug eines Rechtsbeistandes erfordert usf; für den Verfahrensabschnitt des „Sühnverfahrens“ entstehen in der Regel nicht zu viele Umtriebe und es soll durch die Limitierung der Entschädigungsfolgen auf „aussergewöhnliche Umtriebe“ die Aussöhnung der Parteien erleichtert werden; die Entschädigung der „aussergewöhnlichen Umtriebe“ nimmt umgekehrt die Schutzfunktion der Schadloshaltung der obsiegenden Partei wahr.

3 Für mögliche Fälle von Gegenstandslosigkeit vgl. den Pfad „PE bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses“; im Gegensatz zum Richter kann der Sühnbeamte keine Untersuchungen anstellen und keine Beweise abnehmen.

4 Betrifft den Fall, dass für die betreffende Klageart ein Sühnverfahren nicht vorgesehen ist, zB Direktklage bei Gericht (vgl. ZPO ZH 104, 105 und 196)

5 Die Klage ist – ohne Verlust des materiellen Anspruchs – als einstweilen zurückgezogen abzuschreiben.

6 do.

7 Der Sühnbeamte stellt nach Ablauf der Respektstunde von Amtes wegen die Weisung aus. Der Beklagte wird vom Gericht im Falle der mündlichen Hauptverhandlung unter Androhung der Säumnisfolgen (Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden) vorgeladen; bei erneuter Säumnis würde der Beklagte unterliegen, unter voller Kosten- und Entschädigungspflicht (ZPO ZH 68 Abs. 1 und 64 Abs. 2).

8 Achtung: Der Entschädigungsanspruch des im Hauptverfahren obsiegenden Klägers gemäss ZPO ZH 68 Abs. 1 reduziert sich um die bereits entschädigten Kosten des Sühnverfahrens einschliesslich der Weisungskosten.

9 Vgl. GVG ZH 198.

10 bei Erfolglosigkeit des Aussöhnungsversuchs oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Beklagten

11 Die Klage gilt als einstweilen zurückgezogen.

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