Auch beim Erbteilungsprozess setzen sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten (Gebühren-Entschädigung des Gerichts + Auslagenersatz) und der Prozessentschädigung (Ersatz der der obsiegenden Partei durch den Prozess entstandenen Kosten) zusammen. Im Einzelnen gilt folgendes zu präzisieren:
- Gerichtskosten
- Obwohl der klagende Erbe wegen des unbefristeten Teilungsanspruchs grundsätzlich obsiegt, kann der Erbteilungsrichter die Gerichtskosten aufgrund von ZPO 107 Abs. 1 nach seine Ermessen auf alle Erben verteilen, da in den wenigsten Fällen von einem vollständigen Unterliegen und Obsiegen gesprochen werden könne; Verlierer mit Kostenfolge sei nur, wer sich der Teilung zu Unrecht grundsätzlich widersetze (vgl. ZR 114 (2015) Nr. 8, S. 39 ff.)
- Prozessentschädigung
- Festlegung der Prozessentschädigung zugunsten des/der Kläger(s) und zulasten des/der Beklagten gemäss Urteil im individuell konkreten Einzelfall
Weiterführende Informationen
- Prozesskosten im Allgemeinen
- Prozesskosten im Erbteilungsprozess nach einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 114 (2015) Nr. 8 S. 39 ff.)
- Erbrecht: Erbteilungsprozess und Kostenverteilung | bnlawyers.ch