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Rangrücktritt

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Formzwang und Bestandteile

Rechtsgebiet:
Rangrücktritt
Stichworte:
Rangrücktritt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Formzwang

Der Rangrücktritt ist schriftlich zu vereinbaren. Zusätzlicher Form- oder Verfahrenserfordernisse bedarf es jedoch nicht.

Bestandteile des Rangrücktritts

Der Rangrücktritt setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen, nämlich:

  • Sicherstellungsverbot
  • Stillstandsvereinbarung
  • Bonitätsklausel

Sicherstellungsverbot

Der Rangrücktritt untersteht einem Sicherstellungsverbot. Es soll ja gegenüber den andern Gläubigern keine Bevorzugung entstehen.

Daher sind folgende Sicherstellungen unzulässig:

  • Pfandrechte
  • Eigentumsvorbehalte
  • Retentionsrechte.

Zulässig ist demgegenüber die Sicherstellung der zurückgestellten Forderung durch Dritte, also sog. Drittpfandrechte.

Stillstandsvereinbarung

Der Rangrücktritt führt während seiner Wirkungsdauer zu:

  • einer Kapitalstundung
  • einer Zinsstundung (umstritten)
  • einem Verrechnungsverbot
  • einem Rückzahlungsverbot
  • einem Zessionsverbot
  • einem Novationsverbot.

Gläubigerbonität

Es geht um die Bonität des Gläubigers. Dabei ist zweierlei zu verlangen:

  • Rangrücktrittsgläubiger muss den Rangrücktritt wirtschaftlich verkraften können.
  • Rangrücktrittsgläubiger darf seinerseits zu Liquidationswerten nicht überschuldet sein, wenn er die zurückgestellte Forderung abschreiben muss.

Vgl. die Fachmitteilung Nr. 7 der Treuhand-Kammer.

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