Gläubiger
Der Gläubiger hat für das Vorhandensein seiner Forderung und des definitiven Rechtsöffnungstitels den vollen Beweis zu erbringen.
Schuldner
Der Schuldner hat für die von ihm erhobenen Einreden den vollen Urkundenbeweis zu erbringen. Kann der Schuldner die von ihm erhobenen Einreden (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht mittels Urkunden sofort beweisen, wird er mit seinen Einwendungen nicht zugelassen.