Die internationale Vollstreckung von auf Geldzahlung lautenden ausländischen Urteilen auf dem Weg der Betreibung und der definitiven Rechtsöffnung setzt voraus, dass in der Schweiz ein Betreibungsort besteht.
Besteht kein Betreibungsort in der Schweiz, kann allenfalls mittels Arrest auf Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz ein Betreibungsort geschaffen werden.
Bei der Vollstreckung von ausländischen Urteilen in der Schweiz sind die schweizerischen Kollisionsnormen im IPRG und allfällige Staatsvertrage (insbesondere das Lugano Übereinkommen) zu beachten.
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