Macht der Mieter seinen Mietzinssenkungsanspruchs nicht geltend, tritt keine Verwirkung ein. Der Mieter hat das Recht, auch Mietzinssenkung für frühere Referenzzinssatzsenkungen zu verlangen. Der Mietzins reduziert sich erst ab folgenden Zeitpunkten:
- freiwillige Mietzinssenkung des Vermieters
- auf den nächsten Kündigungstermin nach Zustellung des Mietzinsherabsetzungsbegehrens an den Vermieter.