Das Retentionsrecht als Sicherungsrecht gibt dem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, eine fremde Sache bis zur Sicherung seiner Forderung zurückzubehalten und wie ein Faustpfand im Betreibungsverfahren zu verwerten, sofern er für seine Forderung nicht befriedigt oder sichergestellt wird. Anders ausgedrückt: ein dingliches Verwertungsrecht an fremder Sache.
Voraussetzungen des Retentionsrechts
- Verwertbare Sache
- Fälligkeit der zu sichernden Forderung
- Zusammenhang zwischen Forderung und Retentionsobjekt
- Bürgerliches Retentionsrecht
- Zusammenhang zwischen Forderung und Retentionsrecht [vgl. ZGB 895 Abs. 1]
- Kaufmännisches Retentionsrecht
- Rechtsgeschäft unter Kaufleuten
- Forderung und Besitz aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr
- Zusammenhang mit dem Betrieb des Gewerbes der Parteien
- Bürgerliches Retentionsrecht
- Besitzesübertragung am Retentionsobjekt
- Kein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Retention