Das Retentionsrecht ist als Fahrnispfandrecht eine zweckmässige Sicherungsgelegenheit.
Es ist vor allem dann zielführend, wenn mit dem Schuldner die Geschäftsbeziehung nicht unbedingt weitergeführt werden soll, ist doch die Vorenthaltung des Retentionsgegenstandes meistens für die Geschäftsbeziehung nicht förderlich. Die Schuldentilgung wird sogar wichtiger als der Fortbestand der Geschäftsbeziehung eingestuft.
Der Gläubiger lässt es im konkreten Fall darauf ankommen, dass der Retentionsschuldner tilgt bzw. die Verwertung durch eine anderweitige Sicherheit abwendet.
In allen Fällen des täglichen retentionsgeschützten Geschäftsverkehrs, wo die Leistung erst nach der Herausgabe des Retentionsgutes zu bezahlen ist, versagt indessen das Retentionsrecht. Eine Ausnahme bildet der Fall, wo der Retentionsgegenstand mit Wissen und Willen in den Besitz des (Retentions-)Gläubigers zurückkehrt.
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