Gesetzliche Grundlage
- OR 418o und OR 418v
Berechtigte
- Auftraggeber und / oder Agent
Retentionsgegenstand
- Bewegliche Sachen, in Besitz aufgrund des Agenturverhältnisses
- Wertpapiere, in Besitz aufgrund des Agenturverhältnisses
- kraft Inkassovollmacht vereinnahmte Zahlungen Dritter
- Ausnahmen (keine Retentionsfähigkeit)
- Preistarife
- Kundenverzeichnisse
Besonderheiten
- Retentionsgegenstand
- Nicht herauszugeben und damit nicht Retentionsgegenstand bilden vom Agenten selbst erstellte Betriebsunterlagen, namentlich Kundenverzeichnisse etc. [vgl. HG ZH, in: SJZ 1958, 156]
- Retentionsforderung
- Fällige und nicht fällige (!) Ansprüche aus dem Agenturverhältnis
- Reihenfolge in der Geltendmachung der „Sicherheiten“
- 1. Verrechnung der kraft Inkassovollmacht erhaltenen Zahlungen mit der Agentenforderung [vgl. OR 120]
- 2. Inanspruchnahme des Retentionsrechts in zweiter Linie
- Das blosse Angebot anderweitiger Sicherstellung ist nicht ausreichend [vgl. BGE, in: SJ 1984, S. 24
Weitere Voraussetzungen gemäss OR 895 ff.
Art. 418o OR
1 Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen Ansprüche, hat der Agent an den beweglichen Sachen und Wertpapieren, die er auf Grund des Agenturverhältnisses besitzt, sowie an den kraft
einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein Retentionsrecht, auf das er nicht zum voraus verzichten kann.
2 An Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
Art. 418v OR
Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agenturverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
Weiterführende Informationen
- BGE vom 22.06.1983, in SemJud 1984, S. 23 f.
- Agenturvertrag: Retentionsrecht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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