Gesetzliche Grundlage
- ZGB 700 Abs. 2
Berechtigter
- Betroffener Grundeigentümer
Retentionsgegenstand
- Zugeführte Sachen
Besonderheiten
- Besitzesübergang ohne Vertrag
- Forderung = Schadenersatzforderung (Räumungsschaden)
- Geringe praktische Bedeutung
Art. 700 Abs. 2 ZGB
1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.
2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.
Weiterführende Informationen
- BGE 80 II 216 ff.