Bei diesen beiden Varianten konzentriert sich der Gläubiger zunächst bloss, aber immerhin auf die Geltendmachung der Forderung.
Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Betreibung auf Pfändung bzw. der Betreibung auf Konkurs und deren Abläufe, die aus den folgenden Schemen ersichtlich sind:
- Betreibung auf Pfändung | forderungseinzug.ch
- Betreibung auf Konkurs | forderungseinzug.ch/konkurs
Betreibung auf Pfändung
Die Pfändung bezieht sich auf alle pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners, zu denen, sofern und soweit er sie nicht zwischenzeitlich veräussert hat, auch die (ehemaligen) Retentionsgegenstände
Konkurs
Wird der Konkurs eröffnet, kann der Retentionsgläubiger seine Forderung als retentionsversicherte (pfandversicherte Forderung) zur Kollokation anmelden und wird dann vorab aus dem Erlös des Retentionsgegenstandes befriedigt. Sofern und soweit keine Deckung bzw. Volldeckung erzielt wird, nimmt er mit der Pfandausfallforderung in der 3. Konkursklasse teil.
Die Massnahmen ergeben sich aus:
- Forderungseingabe
- Kollokation
- Zulassung nach Bestand | kollokationsplan.ch
- Zulassung nach Höhe
- Zulassung nach Rang
Weiterführende Informationen
- FRITZSCHE HANS / WALDER-BOHNER HANS ULRICH, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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